OGH 13Os190/76 (RS0101785)

OGH13Os190/7627.1.1977

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit der Rechtsmittelanmeldung hängt nicht von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift, etwa der Aufnahme eines Protokolls, ab; auch eine nach Beendigung der Hauptverhandlung vom Verteidiger gegenüber dem Verhandlungsrichter abgegebene, von diesem in einem Amtsvermerk festgehaltene Erklärung, Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe anzumelden, genügt.

Normen

StPO 284 Abs1 B
StPO §294 Abs1
StPO §466 Abs1
StPO §467 Abs4

13 Os 190/76OGH27.01.1977

Veröff: EvBl 1977/202 S 446 = SSt 48/4 = RZ 1977/43 S 82

9 Os 54/81OGH05.05.1981
13 Os 77/02OGH17.07.2002

Auch; nur: Die Rechtswirksamkeit der Rechtsmittelanmeldung hängt nicht von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift ab. Sie muss nur deutlich und bestimmt erfolgen. (T1)

15 Os 126/06bOGH22.01.2007

Vgl; Beisatz: Unter Angabe der Beschwerdepunkte in § 467 Abs 4 StPO ist nicht bloß die Bezeichnung der kritisierten (Urteils-)Aussprüche (über die Schuld, die Sanktionen oder die privatrechtlichen Aussprüche) zu verstehen, sondern vielmehr auch die deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe. Diese Unterweisung des Richters ist mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu verbinden. (T2)

13 Os 136/11sOGH15.12.2011

Auch; Beisatz: Die Anmeldung der „vollen Berufung“ und die nachfolgende Zurückziehung der Berufung (bloß) wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe genügt der Anforderung deutlicher und bestimmter Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde. (T3)

11 Os 26/13bOGH19.03.2013

Auch; Beis ähnlich wie T3

14 Os 24/18pOGH06.03.2018

Auch

15 Os 168/18xOGH27.02.2019
11 Os 26/19mOGH02.04.2019

Vgl; Beisatz: Mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der dreitägigen Frist außerhalb der zum Urteil führenden Gerichtssitzung entfaltet keine Wirkung. (T4)<br/>Beisatz: Die in einem – wenn auch allenfalls vom Verteidiger (mit-)unterfertigten – Kanzleivermerk festgehaltene mündliche Erklärung, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anzumelden, stellt keine wirksame Rechtsmittelanmeldung iSv § 84 Abs 2 StPO (§ 81 GOG, § 58 Geo) dar. (T5)

15 Os 125/20aOGH14.12.2020

Vgl

14 Os 153/21pOGH22.02.2022

Vgl

14 Os 5/22zOGH31.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770127_OGH0002_0130OS00190_7600000_002

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