OGH 13Os17/96 (RS0096666)

OGH13Os17/9610.4.1996

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert der Gewahrsam als objektive Komponente ein faktisches Herrschaftsverhältnis zur Sache, das einzelfallspezifisch nach der verständigen Verkehrsauffassung zu prüfen ist. Ferner wird als subjektives Element ein (gleichfalls an Hand sozialer Gepflogenheiten zu interpretierender) - auf Aufrechterhaltung des Gewahrsams gerichteter - Herrschaftswille verlangt.

Normen

StGB §127 B1
StGB §142 A

13 Os 17/96OGH10.04.1996
14 Os 123/07fOGH13.11.2007

Vgl; Beisatz: Das solcherart angesprochene Verhältnis erfordert indes keine greifbare Nähe zur Sache. Vielmehr reicht auch jede Form eines sogenannten gelockerten Gewahrsams im Sinn einer sozialen Zuordnung eines Gegenstands zu einer Person. (T1); Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T2); Beisatz: Hier zum Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen iSd § 28 Abs 2 vierter Fall SMG. (T3)

11 Os 143/09bOGH14.09.2009

Vgl auch

14 Os 126/10aOGH28.09.2010

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 94/12fOGH26.09.2012

Auch; Beisatz: Von der subjektiven Tatseite umfasste tatsächliche Innehabung ohne Erfordernis eines Willens, „die Sache als die Seine zu behalten“. (T4)

13 Os 127/12vOGH14.02.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T4

11 Os 67/13gOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19960410_OGH0002_0130OS00017_9600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)