OGH 13Os17/93; 13Os65/14d (RS0091109)

OGH13Os17/93; 13Os65/14d11.12.2018

Rechtssatz

Der Versuch, Mittäter in der Haft zu einer für ihn günstigeren Aussage zu veranlassen, darf nicht als erschwerend gewertet werden, betrifft dies doch ein Verhalten nach der Tat, das die nach dem Grad der Tatschuld auszumessende Straffrage nicht unmittelbar tangiert.

Normen

StGB §33

13 Os 17/93OGH14.07.1993
13 Os 65/14dOGH14.08.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Belastung des Opfers im Rahmen der Vernehmung als Beschuldigter. (T1)

11 Os 108/18vOGH11.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00017_9300000_002

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