13 Os 164/86 | OGH | 08.01.1987 |
Veröff: SSt 58/1 |
11 Os 127/04 | OGH | 11.01.2005 |
Auch; Beisatz: Auch die dem österreichischen Strafverfahren zugrunde liegenden Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit erfordern, dass dem Angeklagten die Verfahrensergebnisse durch Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache zugänglich gemacht werden. (T1); Beisatz: Ein absolutes Recht des der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten auf Übersetzung der Zeugenaussage in seine Muttersprache besteht nicht. (T2) |
13 Os 75/11w | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beisatz: Der aus Art 5 Abs 4 MRK abzuleitende Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens umfasst zwar ‑ auch ohne unmittelbare Anwendbarkeit des Art 6 MRK ‑ einen solchen auf Übersetzungshilfe. Ein unbedingtes Recht des Beschuldigten auf Übersetzung in seine Muttersprache ergibt sich daraus (wie im Übrigen auch aus Art 6 Abs 3 lit e MRK) jedoch nicht. (T3) |
Bsw 59868/08 | EGMR | 28.08.2018 |
Auch; Beisatz: Das Gericht muss sich vergewissern, ob der Angeklagte die vom Dolmetscher verwendete Sprache tatsächlich ausreichend versteht. (Vizgirda gg Slowenien) (T4); Veröff: NL 2018,347 |
Dokumentnummer
JJR_19870108_OGH0002_0130OS00164_8600000_001
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