OGH 13Os164/03

OGH13Os164/0314.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 2003, GZ 29 Hv 131/03w-108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen der zu A/4 und 5 genannten Taten, in der nach § 29 StGB zu A gebildeten Subsumtionseinheit des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef A***** wurde des Verbrechens des schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

A. zwischen Juni 1994 und April 2002 in D*****, L*****, A*****, N***** und Dö***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz - in einem Fall durch gewaltsames Entfernen (US 8) zweier Bretter aus einer Verschalung und Einsteigen in ein Gebäude, mithin durch Einbruch (A/2) - namentlich bezeichneten Gewahrsamsträgern im Einzelnen dargelegte Gebrauchs- und Einrichtungsgegenstände im Gesamtwert von mehr als 6.000 Euro weggenommen;

B. während eines ungenannt gebliebenen Tatzeitraums, wenn auch nur fahrlässig, ein Kleinkalibergewehr der Marke Erma, Mod E 36, mit Zielfernrohr und abgesägtem Lauf, mehrere Säbel, zwei Seitengewehre und diverse Munition besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 18. April 1990 gemäß § 12 WaffG verboten war.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vermisst zu Recht Feststellungen, welche der Verjährung der zu A/4 genannten Tat(-en) entgegen stünden, hat das Schöffengericht doch eine bereits im Juni 1994 gelegene Tatzeit bei einer Strafdrohung von nicht mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für den dabei verwirklichten einfachen Diebstahl (§ 127 StGB) nicht ausgeschlossen, ohne zugleich Umstände festzustellen, welche die demnach "im Juni" 1995 endende Verjährungsfrist verlängert hätten (§§ 57 Abs 3 letzter Fall, 58, 68 erster Satz StGB). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fiel die nächste Tat des Angeklagten nämlich auf die Zeit „zwischen Ende Dezember 1998 und 20. Jänner 1999" (A/2; vgl auch US 6 f) oder aber "zwischen 11. Jänner und 12. März 1999" (A/5; US 8 f). Die angestellten Überlegungen treffen - vom Angeklagten nicht geltend gemacht - auch auf die zu A/5 genannte Tat zu. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sie vor der zu A/2 Genannten (§ 58 Abs 2 StGB) und die zeitlich nächste Tat nicht erst 2001 begangen wurde.

Die - bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter SatzStPO) - erfolgte Aufhebung des zu A/4 und 5 ergangenen Schuldspruchs hat die Zerschlagung der auch darauf beruhenden Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zur Folge (15 Os 119/03, 14 Os 72/02, 13 Os 91/02), welche im nachfolgenden Rechtsgang neu zu bilden sein wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619 ff, 289 Rz 10).

Soweit die Rechtsrüge indes Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten (§ 11 StGB) reklamiert, weicht sie von den getroffenen Feststellungen der Tatrichter ab und war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Die Berufungen sind durch die Kassation des Strafausspruches gegenstandslos.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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