Rechtssatz
Die Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen und eines raschen Rückfalles als erschwerend verstößt auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
15 Os 155/07v | OGH | 21.01.2008 |
Beisatz: Weder der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe noch jener des raschen Rückfalls bestimmen die konkret anzuwendende Strafdrohung (§ 32 Abs 2 StGB) beim gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch (§§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB). Es liegt demnach kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor. (T1) |
13 Os 40/08v | OGH | 14.05.2008 |
Auch; nur: Die Berücksichtigung raschen Rückfalls als erschwerend bei gewerbsmäßiger Tatbegehung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T2) |
14 Os 17/11y | OGH | 05.04.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19970212_OGH0002_0130OS00014_9700000_001
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