OGH 13Os14/97

OGH13Os14/9712.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dieter A***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.November 1996, GZ 29 Vr 2768/96-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dieter A***** des Verbrechens des (richtig:) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB (I.) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck (zusammengefaßt)

I. in der Zeit zwischen dem 26.August 1996 und dem 9.September 1996 in insgesamt 14 (davon 13 durch Einbruch in ein Transportmittel begangenen) Angriffen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (§ 129) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Elektrogeräte, Bekleidungsstücke, Sonnenbrillen, eine Uhr, sonstige Gebrauchsgegenstände, Bargeld und alkoholische Getränke im Gesamtwert von jedenfalls mehr als S 105.900, mithin fremde bewegliche Sachen in einem S 25.000 übersteigenden Wert, anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und

II. Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

1. am 6.September 1996 den Führerschein, einen Zulassungsschein, einen Dienstausweis und eine ARBÖ-Mitgliedskarte des Robert D*****;

2. am 5.September 1996 den Reisepaß des Markus M*****.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des ansonsten geständigen Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Formelle Begründungsmängel (Z 5) werden von der Beschwerde nicht dargetan:

Das Vorbringen, die Tatrichter hätten die Behauptung des Angeklagten, "während der Abwesenheit seiner Ärztin einen Rückfall in die Rauschgiftsucht erlitten" zu haben, als unglaubwürdig abgetan, geht schon deshalb ins Leere, weil sie diesen Teil der Verantwortung gar nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern dahin argumentiert haben, daß Dieter A***** nicht etwa nur die urlaubsbedingte Abwesenheit seiner Ärztin und den Betriebsurlaub überbrücken wollte, vielmehr bereits bei Begehung der ersten Straftaten den Halt verlor und sie in der Absicht beging, sich durch derenwiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wofür die große Zahl gleichartiger, rasch aufeinanderfolgender Straftaten spreche (US 12 f). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang mehrere Beweiserhebungen vermißt, fehlt mangels Antragstellung in erster Instanz bereits die Legitimation.

Widersprüchliche oder undeutliche Feststellungen werden bloß substanzlos behauptet.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche aus dem Rückfall des Angeklagten in die Sucht andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse abzuleiten trachtet, stellt sich der Sache nach bloß als Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer nicht zulässigen Schuldberufung dar, ohne solcherart erhebliche Bedenken gegen die festgestellte Absicht (§ 70 StGB) wecken zu können.

Auch dann, wenn die "Drogensucht die einzige Triebfeder für die Tat" gewesen sein sollte, wäre damit die vom Erstgericht festgestellte Absicht des Angeklagten (§ 70 StGB) nach der Lebenserfahrung zwanglos zu vereinbaren.

Weil die die Qualifikation des § 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB in Abrede stellende Rechtsrüge (Z 10) die tatsächlichen Feststellungen des Urteils (US 12) negiert, entspricht sie nicht den prozessualen Bestimmungen.

Schließlich verstößt die Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen und eines raschen Rückfalles als erschwerend auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 33 RN 5), womit auch das auf § 281 Abs 1 Z 11 (zweiter Fall) StPO gestützte Vorbringen sein Ziel verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.

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