European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00013.9500000.0315.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Remzi I* wurde mit dem (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.) und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 erster Fall StGB (II.) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III.) und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt.
Ihm wurde angelastet, am 22. August 1994 in L* die 81‑jährige, stark fehlsichtige Leopoldine N* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er äußerte, "Wenn Sie schreien, stech ich Ihnen ab ! Gib mir einen Tausender", wobei er sein Opfer von hinten am Hals umfaßte und ihm das Ansetzen eines Messers vortäuschte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz 640 S Bargeld abgenötigt zu haben (I.).
Ferner lag ihm zur Last, von Mitte Mai bis 22. August 1994 in sechs Angriffen, in einem Fall durch Einsteigen durch eine Fensteröffnung, aus Wohnhäusern gewerbsmäßig insgesamt 34.900 S gestohlen (II.), eine bei einem der Angriffe an sich genommene Geldbörse im Wert von 480 S ohne Bereicherungsvorsatz der Berechtigten dauernd entzogen (IV.) sowie am 22. August 1994 zwei Telefonkabel (in 25.000 S nicht übersteigendem Wert) durch Zerschneiden unbrauchbar gemacht zu haben (III.).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter jeweils ohne Beiziehen eines Dolmetschers abgelegte bzw bestätigte (in der Hauptverhandlung jedoch widerrufene) umfassende Geständnis des Angeklagten stelle eine taugliche Entscheidungsgrundlage nicht dar. Die Tatrichter konnten demgegenüber jedoch die entscheidungsrelevanten Feststellungen auf die entsprechenden Aussagen des (den Angeklagten vernehmenden) Gendarmeriebeamten Jürgen D* (S 137 ff), des Untersuchungsrichters (S 135 ff) und die Aussagen der Zeugen Maria M* (S 141) und Josef K* (S 149; siehe insgesamt US 4 und 12), auf die diesbezüglichen Teile der (verlesenen; S 195) Gendarmerieanzeigen und auf den von den Sprachkenntnissen des Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (US 10; S 150) stützen. Im übrigen bewirkt die Unterlassung der Zuziehung eines Dolmetschers (sowie Art und Ausmaß seiner Übersetzung) keine Nichtigkeit (Foregger‑Kodek, StPO6, Erl zu § 163). Aus den Erwägungen des Schöffengerichtes über die Sprachkenntnisse des Angeklagten geht darüber hinaus hervor, daß die von Gendarmerie und Untersuchungsrichter verwendete Sprache für den Angeklagten verständlich war. Der Hinweis auf Art 5 Abs 2, 6 Abs 3 lit a MRK in der gemäß § 35 Abs 2 StPO vom Angeklagten abgegebenen Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde geht deswegen auch daneben.
Die lediglich auf die jeweilige Dauer der Inlandsaufenthalte des Angeklagten sowie auf aus dem Zusammenhang gelöste Zitate der Aussagen des Zeugen K* und des Untersuchungsrichters abstellenden Beschwerdeausführungen, mit denen auch die (in der Hauptverhandlung schließlich bestätigten: S 196) Geständnisse des Angeklagten zu den Schuldspruchsfakten II./4. und 6. übergangen werden, vernachlässigen die Gesamtheit der Entscheidungsgrundlage des Erstgerichtes und gehen schon deshalb ins Leere.
Diese Argumentation ist auch im einzelnen nicht stichhältig. Der Zeuge K* beschränkte sich keineswegs darauf, sich mit dem Angeklagten nur "halbwegs" verständigt zu haben, sondern attestierte diesem vielmehr ausgesprochen gute allgemeine Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Fähigkeit, sich auch gut verständigen zu können (S 149 f). Auch der Umstand, daß dem Angeklagten vom Untersuchungsrichter seine geständige Primäreinlassung vor der Gendarmerie nicht im Detail vorgehalten worden ist, führt nicht zum Ziel. Nach der Aussage des Untersuchungsrichters war der Angeklagte nämlich sprachlich in der Lage, sich durch Erkundigung Klarheit über ihn interessierende Fragen des Verfahrens zu verschaffen und sich dabei auch entsprechend auszudrücken (S 136 f). Einzelne Teile der Aussage sowie die Vernehmungsweise des Untersuchungsrichters, die von der Beschwerde lediglich isoliert in den Vordergrund gerückt werden, besitzen deshalb nicht die ihnen vom Angeklagten zugemessene Bedeutung und waren im Hinblick auf das Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch nicht erörterungsbedürftig.
Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Atmosphären von Hauptverhandlung und Gendarmerievernehmung sowie mit der Möglichkeit vermißt, der Angeklagte habe sich in letzterer "vielleicht" aus Angst selbst fälschlich bezichtigt, bekämpft sie, von aktenmäßig nicht indizierten Mutmaßungen ausgehend und nochmals das Teilgeständnis sowie seine Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter negierend, lediglich unzulässigerweise die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Dies gilt auch für die Beschwerdeausführungen, womit sich der Angeklagte gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der ihm angelasteten Diebstähle wendet. Das Schöffengericht konnte die betreffenden Feststellungen auch subjektiv durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich aus der Art und Weise der zielstrebigen und fortgesetzten Vermögensdelinquenz des Angeklagten, mängelfrei ableiten (US 5 und 13).
Der Aktenlage zuwider behauptet der Angeklagte desweiteren, er habe niemals zugegeben, bei Maria M* ein Telefonkabel durchtrennt zu haben (III./2., II./4.). Das von ihm in der Hauptverhandlung in bezug auf den Diebstahl zum Nachteil dieser Zeugin schließlich abgelegte Geständnis hat zwar, wie das Erstgericht versehentlich annimmt, nicht auch die Beschädigung des Telefons umfaßt (S 144 f, 196). Diese zur Erleichterung der Flucht nach dem vorher verübten Diebstahl dienende Sachbeschädigung hat er jedoch vor der Gendarmerie ausdrücklich zugegeben (S 33), worauf sich das Erstgericht stützen konnte.
Die objektivierte Beschädigung der Telefonanlage konnte als Bestätigung für die Richtigkeit des vom Angeklagten vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisses herangezogen werden (US 11 und 12). Ob der vom Erstgericht auch zu diesem Faktum vernommene Angeklagte (S 143 f, 196) sein früheres Geständnis ebenso noch in der Hauptverhandlung ausdrücklich wiederholt hat, geht somit am Kern des Schuldspruches vorbei.
Den Schuldsprüchen wegen der zum Nachteil der Zeugin Leopoldine N* verübten Straftaten (I., II./3., III./1.) liegt ebenso das vom Erstgericht (auch hier mit Rücksicht auf die objektivierten Beschädigungen des Telefons) mit denkrichtiger Begründung für glaubwürdig erachtete Geständnis des Angeklagten zugrunde, das er vor der Gendarmerie ablegte und vor dem Untersuchungsrichter (auch diesbezüglich) als zutreffend bestätigte (S 31, 33 und 74).
Wenn die Beschwerde die Verantwortung zum jeweiligen modus operandi nunmehr in Zweifel zu ziehen sucht, zeigt sie keinen formalen Begründungsmangel auf, sondern argumentiert lediglich einmal mehr gegen die der Primäreinlassung folgende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Dabei übergeht sie aber auch, daß die Zeugin den Angeklagten in der Hauptverhandlung infolge der besonderen Konfrontationsweise (S 193, ungeachtet ihrer Sehbehinderung) als Täter wiedererkannte.
Daß sie bei ihrer ersten Vernehmung vor der Gendarmerie zum Diebstahl (II./3.) einen höheren Schadensbetrag nannte, hat das Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen und in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie schließlich die Wegnahme von 1.300 S als erwiesen angenommen (US 11).
Der weitere Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe zu II./1. unberücksichtigt gelassen, daß am Tatort auch andere Arbeiter eingesetzt gewesen wären (S 135) und sich der Angeklagte demnach nicht im alleinigen Gelegenheitsverhältnis zur Tatverübung befunden hätte, schlägt fehl. Der Frage nach dem Vorliegen eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses kommt vorliegendenfalls keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Der betreffende Schuldspruch wird nämlich neben dem auch insoweit abgelegten Geständnis des Angeklagten (S 27) auch noch durch die Angaben der (damals noch wahrnehmungs‑ und wiedergabefähigen) Zeugin Hermine B*, der Angeklagte habe den betreffenden Diebstahl ihr gegenüber zugegeben (S 57 f), sowie auf deren Identifizierung des Angeklagten bei einer Wahlkonfrontation (S 58, 167 und 171) gestützt. Das die Aussage dieser Zeugin in der Hauptverhandlung relevierende Beschwerdevorbringen versagt von vornherein, weil sie infolge der nach der Befragung durch die Gendarmerie eingetretenen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes keine verwertbare Aussage mehr machen konnte (US 12; S 194 und 197).
Ob zur Verübung des Diebstahls zum Nachteil von Josef K* ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten bestand, ist ebensowenig entscheidend. Auch dieser Schuldspruch hat ein die Erörterung der Tatmodalitäten umfassendes Geständnis des Angeklagten zur Grundlage (S 29) und steht mit den Angaben des Geschädigten über die tatrelevanten Gegebenheiten im Einklang (S 59 f und 146 ff). Die Behauptung des Angeklagten, zur Tatzeit habe sich bei K* ein Besucher aufgehalten, der nicht nur selbst Gelegenheit zur Tatverübung gehabt hätte, sondern auch einer Tatbegehung durch ihn selbst im Wege gestanden wäre (S 149 f), wird in diesem Zusammenhang zur abstrakten Denkmöglichkeit, weswegen er einer weiteren Erörterung in den Entscheidungsgründen nicht bedurfte.
Die Verantwortung des Angeklagten, bei seiner Einreise nach Österreich vor der gegenständlichen Diebstahlsserie einen Geldbetrag von 1.800 DM besessen und anschließend auch noch Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten erlangt zu haben, schließt die Verübung von Vermögensdelikten keineswegs aus.
Die Mängelrüge muß deshalb versagen.
Soweit sich die Tatsachenrüge (Z 5 a) auf das Vorbringen zur Mängelrüge bezieht (die Beschwerdeausführungen differenzieren nicht zwischen diesen beiden Nichtigkeitsgründen) genügt der Hinweis, daß eine Prüfung der schöffengerichtlichen Sachverhaltsannahmen anhand der gesamten Verfahrensergebnisse und unter Berücksichtigung der hiezu im Rechtsmittel erhobenen Einwände keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen vermag.
Dem Erstgericht ist aber auch eine unvollständige Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel (sachlich Z 5 a) nicht vorzuwerfen. Sowohl die Urteilsannahme, der Angeklagte habe das Josef K* (II./2.) entzogene Geld mit Hilfe seines in Wien wohnhaften Cousins nach Mazedonien geschickt (US 6, S 29), als auch der Schuldspruch wegen des Diebstahlsfaktums II./5. finden in dem vom Erstgericht (mit denkmöglicher Begründung) für glaubwürdig erachteten Geständnis des Angeklagten Deckung (S 35 f). Demzufolge bestand aber kein Anlaß zur amtswegigen Ausforschung und Vernehmung dieses Cousins (von dem der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung keine genaue Anschrift angeben konnte; S 29, 148) sowie der durch den betreffenden Diebstahl geschädigten Personen. Einer diesbezüglich behaupteten Unvollständigkeit des Verfahrens wäre durch entsprechende (vom Angeklagten jedoch unterlassene) Antragstellung in der Hauptverhandlung zu begegnen gewesen. Erst die Abweisung eines solchen Antrages hätte die Möglichkeit einer Anfechtung des Urteils unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (Z 4) eröffnet, weil eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich nur aus diesem Nichtigkeitsgrund bekämpft werden kann. Nur wenn das behauptete Erhebungsdefizit einen Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2 und 254 StPO) herbeiführt und sich daraus erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen einer entscheidenden Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO ergeben (welche Voraussetzungen jedoch, hier nicht vorliegen) kann einer darauf gestützten Tatsachenrüge Erfolg beschieden sein (EvBl 1988/108; Foregger‑Kodek, StPO6, Erl zu § 281 Abs 1 Z 5 a).
Aber auch die von den (spruchmäßigen) Feststellungen des Erstgerichtes zur Gewaltanwendung ausgehende und eine Beurteilung der Raubtat (I.) des Angeklagten nach § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) versagt.
Dafür wird (kumulativ) vorausgesetzt, daß die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Kriterien zu ihrer Beurteilung als schwerer Raub (§ 143 StGB) nicht vorliegen.
Bereits das Ausmaß der eingesetzten Gewalt, die zwar (siehe US 2) im Urteilsspruch nicht ausdrücklich und gesondert als Tatbegehungsmittel bezeichnet, dort jedoch ebenso wie in den damit eine Einheit bildenden Gründen (siehe US 8) ausreichend individualisiert und konkret festgestellt wurde, erlaubt nicht die von der Beschwerde angestrebte rechtliche Unterstellung der Tat.
Zur Anwendung der privilegierenden Bestimmung des § 142 Abs 2 StGB ist bei der Prüfung, welche Intensität die eingesetzte physische Gewalt aufweisen darf, um noch dem Begriff der nicht erheblichen Gewalt zu entsprechen, unter Anlegen eines (strengen; siehe 13 Os 11‑13/90 und die dort zitierte Literatur) objektiv‑individualisierenden Maßstabes auf die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers Bedacht zu nehmen und danach zu differenzieren. Was gegenüber (Kindern oder) alten und gebrechlichen Personen bereits eine erhebliche Gewaltanwendung darstellt, kann gegenüber anderen noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen. Gegenüber (Kindern oder) hilflosen Personen genügt daher regelmäßig schon ein geringes Maß an Gewalt, um diese als "erheblich" zu werten (SSt 55/4).
Insbesondere darf in diesem Zusammenhang zur Anwendung der privilegierenden Bestimmung die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nur geringfügig sein, wobei auch hier dessen besondere persönliche Beschaffenheit aus deliktsspezifischer Sicht zu prüfen ist. Zusätzlich ausgesprochene Drohungen sind allerdings in diese Prüfung nicht einzubeziehen (nochmals 13 Os 11‑13/90; auch 15 Os 38‑42/91).
Dazu stellte das Schöffengericht fest, daß der Angeklagte, nachdem er beschlossen hatte, Gewalt gegen sein Opfer anzuwenden und ihm Geld abzunötigen und sich mit den daraus ergebenden Folgen zustimmend abfand, dieses von hinten erfaßte, ihm mit der Hand den Mund zuhielt und ihm von hinten um den Hals griff (US 8) bzw es von hinten am Hals umfaßte (US 2). Beim Opfer handelte es sich um eine im 82.Lebensjahr stehende (schwerst, siehe S 192) sehbehinderte Frau, die nur aus einer Entfernung von einem halben bis dreiviertel Meter (überhaupt) optische Wahrnehmungen machen kann (US 7), deren Gesundheitszustand auch sonst sehr kritisch ist und ein Vorgehen gemäß § 154 StPO geboten hat (siehe AV vom 14. September 1994, S 2 b; ärztliche Bestätigung vom 12. Oktober 1994, ON 12, S 192 f). Nach ihrer Zeugenaussage hatte sie der Angeklagte im Zuge der Tatverübung "bei der Gurgel" genommen und "die Hand fest am Hals gehalten" (S 193).
Die Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze auf den festgestellten Urteilssachverhalt ergibt im Hinblick auf die persönliche Beschaffenheit des hoch betagten, schwerst (seh‑)behinderten Opfers, daß dessen Belastung durch die beim Raub angewendete Gewalt im Vergleich zu Durchschnittsfällen keineswegs als nur geringfügig eingestuft werden kann und im Hinblick auf das (feste) Umfassen des Halses von hinten im Zusammenhang mit dem Zuhalten des Mundes (und der daraus resultierenden Atembehinderung) keinesfalls unter der Erheblichkeitsschwelle gelegen war. Daraus folgt aber, daß dem Erstgericht bei dieser Tatbeurteilung (nach § 142 Abs 1 StGB) eine unrichtige Gesetzesauslegung nicht unterlaufen ist, weswegen die Subsumtionsrüge nicht zum Ziel führen kann.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt deswegen zur Gänze.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten (unter Anrechnung der Vorhaft) nach §§ 28, 142 Abs 1 StGB zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Als mildernd wertete es dabei sein Geständnis vor der Gendarmerie sowie sein Teilgeständnis vor Gericht und den bisher in Österreich gezeigten ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen und den Umstand, daß der Angeklagte sich als Opfer ältere Personen und für den Raub eine (seh)behinderte Person ausgewählt hat.
Die Strafherabsetzung anstrebende Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die darin für den Angeklagten reklamierten weiteren Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor. In Anbetracht der Tatsache, daß der Angeklagte bei seinen Vermögensdelikten durchwegs das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Opfer mißbrauchte, kann der Umstand, daß er sich allenfalls der Zufügung größeren Schadens enthielt, nicht als mildernd angesehen werden (vgl Mayerhofer‑Rieder, StGB4, § 34 E 42 b). Sorgepflichten stellen grundsätzlich keinen eigenen Milderungsgrund dar (Mayerhofer‑Rieder aaO, § 32 E 30). Ebensowenig kann der Beitrag des Angeklagten zur Wiederauffindung der Geldbörse eines Opfers schuldmindernd wirken, weil deren Wert mit dem insgesamt durch die Taten des Angeklagten verursachten Schaden kaum ins Gewicht fällt. Wenn auch entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die schwere Sehbehinderung des Raubopfers im Hinblick auf deren Einfluß zur Tatbeurteilung nach § 142 Abs 1 StGB nicht erschwerend ist, wird doch dieser Umstand dadurch aufgewogen, daß einerseits der Angeklagte sein Opfer in dessen eigener Wohnung überfallen hat, was im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung nach § 32 StGB zu berücksichtigen war (Mayerhofer‑Rieder aaO, E 35 a) und andererseits die (zu II und III) wiederholte Verbrechens‑ und Vergehensbegehung einen zusätzlichen besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB darstellt (s Leukauf‑Steininger Komm3 § 33 RN 2 zu Z 1 a). Zuletzt genügt der Hinweis, daß das Schöffengericht auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten ausreichend Bedacht genommen hat. Daraus folgt aber, daß das gefundene Strafmaß keineswegs überhöht ist.
Es mußte deswegen auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
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