Spruch:
In der Strafsache gegen Pale T***** ua wegen § 92 Abs 1 StGB, AZ 20 Hv 55/02b des Landesgerichtes Feldkirch, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50 des Hv-Aktes), indem die Angeklagte Pale T***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB, soweit ein Teil der Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. April 2002, GZ 20 Hv 55/02b-28, wurde ua Pale T***** des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen und einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
In Stattgebung der (auch) von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Strafberufung verhängte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 4. Juli 2002, AZ 7 Bs 260/02 (ON 50), über die Genannte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von vier Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht dieser Strafausspruch des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Gemäß § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Sanktion mehr als sechs Monate beträgt. Angesichts der konkret verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, war die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht rechtlich verfehlt. Weil das Oberlandesgericht Innsbruck die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB nicht für gegeben erachtete (S 381 unten), hätte es - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen, sondern diese zur Gänze als unbedingte Sanktion aussprechen müssen.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 E 69i und 69j; 13 Os 134/98; 14 Os 25/00; 11 Os 90/00; 11 Os 110/01), sodass es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben kann (§ 292 StPO).
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