OGH 11Os110/01

OGH11Os110/012.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran A***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. April 2001, GZ 33 E Vr 383/01-47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, der Verteidigerin Mag. Lorenz, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. April 2001, GZ 33 E Vr 383/01-47, verletzt in der bedingten Nachsicht eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten § 43a Abs 3 StGB.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. April 2001, GZ 33 E Vr 383/01-47, wurde Goran A***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, von der "unter Anwendung der §§ 43, 43a StGB" ein Strafteil von drei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Strafausspruch steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 33 StPO) zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Sanktion mehr als sechs Monate beträgt.

Weil der Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB nicht für gegeben fand, hätte er - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen, sondern diese zur Gänze als unbedingte Sanktion aussprechen müssen.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 E 69i und 69j, 13 Os 134/98, 14 Os 25/00, 11 Os 90/00), sodass es mit ihrer Feststellung das Bewenden hat.

Stichworte