OGH 13Os131/25a

OGH13Os131/25a7.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Verbandsverantwortlichkeitssache der T* GmbH wegen Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2025, GZ 12 Hv 7/23v-114.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00131.25A.0107.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Finanzstrafsachen

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch der Verantwortlichkeit der T* GmbH für die dem Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (C) unterstellten Taten ihrer Entscheidungsträger * P* und * K*, demzufolge auch im Ausspruch über die (richtig) Verbandsgeldbuße aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der belangte Verband auf die Aufhebung des Ausspruchs über die Verbandsgeldbuße verwiesen.

Dem belangten Verband fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die T* GmbH gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 VbVG für mehrere Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB (A) und mehrere Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (C) verantwortlich erkannt, die ihre Entscheidungsträger * P* und * K* als solche rechtswidrig und schuldhaft zu ihren Gunsten begangen und solcherart die Gesellschaft treffende Pflichten verletzt haben.

[2] Dabei ging das Erstgericht davon aus (US 4 ff), dass die Entscheidungsträger der T* GmbH in W* als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer und als faktischer Geschäftsführer,

(A) somit als leitende Angestellte (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) vom November 2020 bis zum November 2021 gewerbsmäßig (unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 1 StGB) eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (§ 153e Abs 1 Z 1 StGB) beschäftigt haben, indem sie gleichzeitig zumindest zehn Personen als Fahrer für Essenslieferungen ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung einsetzten (US 4 bis 6, 15 und 16), sowie

(C) im Zuständigkeitsbereich des (richtig) Amtes für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG) vorsätzlich ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung unter Verwendung falscher Beweismittel (zu ergänzen: und unter Verwendung von Scheingeschäften [§ 39 Abs 1 lit b FinStrG, dazu Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 9]), nämlich unter Verwendung von Rechnungen der S* GmbH und der R* KG, denen kein Leistungsaustausch zugrunde lag (und deren Rechnungssumme unter Abzug einer Provision zugunsten der Rechnungsaussteller infolge sogenannter Kick-Back-Zahlungen für Schwarzlohnzahlungen und für private Zwecke an die T* GmbH zurückfloss, US 4 ff, 8 f und 12), begangen haben, indem sie unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkten, dies wollten und es ihnen darauf ankam, durch Geltendmachung der in den oben angeführten Scheinrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer Umsatzsteuer zu verkürzen (US 11 f), und zwar

1) für die Monate November und Dezember 2020 um 24.387,60 Euro sowie

2) für die Monate Jänner 2021 bis November 2021 um 256.434,04 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands.

[4] Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs (vgl § 398 StPO [hier teilweise iVm § 195 Abs 1 FinStrG]; dazu Lässig, WK-StPO § 398 Rz 3) einer natürlichen Person erstreckt sich dann auf einen Verband, wenn der Verband im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und das Urteil über seinen Entscheidungsträger (oder Mitarbeiter) – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0112232 [T5]), und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist (RIS-Justiz RS0133674; Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 52 f, vgl auch RS0131120).

[5] Vorliegend war der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG mit der Anklage des * P* und des * K* wegen jener Straftaten verbunden, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 VbVG) die Genannten gehandelt haben – verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (ON 11). Daher kamen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürlichen Personen die Rechte des Beschuldigten zu (RIS‑Justiz RS0133395).

[6] In der gesamten (hier gemäß § 22 Abs 1 VbVG gemeinsam mit jener gegen den Verband geführten) Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürlichen Personen war der belangte Verband im Sinn des § 23 VbVG vertreten (ON 38.2, 61.2, 88.2 und 114.1; zur Relevanz dieses Umstands für die Wirksamkeit [auch] des Urteils nach § 22 Abs 1 VbVG gegenüber dem belangten Verband siehe Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [821 f] und Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 23 Rz 1, 22 und 29 f). Nur die Angeklagten * P* und * K* bekämpften das über sie ergangene Urteil mit – jeweils fristgerecht (§ 284 Abs 1 StPO) angemeldeten – Nichtigkeitsbeschwerden. Der belangte Verband, die Staatsanwaltschaft und die Finanzstrafbehörden ließen den Schuldspruch der natürlichen Personen unbekämpft.

[7] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, AZ 13 Os 130/25d, wurde das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden in den Schuldsprüchen der Angeklagten * P* und * K* wegen jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (C) aufgehoben und es wurde die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen wurden zurückgewiesen.

[8] Dieses (in nichtöffentlicher Sitzung gefasste) Erkenntnis ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits – durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung (RIS-Justiz RS0096901 und RS0091907) – erlassen worden (vgl dazu Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352–363 Rz 33 f und [im gegebenen Zusammenhang auch] Oberressl, ÖJZ 2020, 815 [827 bei FN 110 bis 112 je mwN]).

[9] Auf der Basis des zuvor Gesagten sind damit die Schuldsprüche A der Genannten gegenüber dem belangten Verband – wie auch gegenüber allen übrigen Anfechtungsberechtigten – in Rechtskraft erwachsen. Die Begehung der (konkreten) strafbaren Handlungen durch die Verurteilten ist dadurch auch für den Verband absolut, somit gegenüber jedermann (also auch dem Strafgericht), bindend konstatiert. Er kann sich aus diesem Grund – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 353 ff StPO; vgl dazu im gegebenen Zusammenhang Oberressl in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG § 15 Rz 62 ff) – gegenüber niemandem (mehr) darauf berufen, dass die Verurteilten sie tatsächlich nicht begangen hätten (13 Os 128/23g, RIS-Justiz RS0112232 [T5]).

[10] Bei – hier gegebener – Kompatibilität des (angefochtenen) Verbandsurteils mit den (inzwischen rechtskräftig gewordenen) Schuldsprüchen der natürlichen Personen wegen jeweils eines Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB bedeutet diese Bindung im Rechtsmittelverfahren eine Einschränkung der Anfechtungslegitimation (und der amtswegigen Überprüfbarkeit) in Bezug auf das Verbandsurteil: Die Begehung der (konkreten) mit Strafe bedrohten Handlungen durch die natürlichen Personen ist nicht mehr zulässiger Gegenstand der Anfechtung (und der amtswegigen Prüfung) des Ausspruchs über die Verbandsverantwortlichkeit (RIS-Justiz RS0133675, vgl auch RS0131120).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft das Verbandsurteil in Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit des belangten Verbands für die von seinen Entscheidungsträgern begangenen Vergehen der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB (A) nur insoweit, als es die Verantwortlichkeitsvoraussetzung (§ 3 Abs 2 VbVG) der – wie dargelegt bereits durch die rechtskräftigen Schuldsprüche von * P* und * K* bindend konstatierten – tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Begehung der betreffenden (Anknüpfungs-)Taten bejaht.

[12] In diesem Umfang war sie daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[13] In Bezug auf den Ausspruch der Verantwortlichkeit der T* GmbH für den Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a FinStrG (C) unterstellte Taten ihrer Entscheidungsträger * P* und * K* zeigt (auch) die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des belangten Verbands zutreffend auf, dass der Grundtatbestand des § 33 Abs 2 lit a FinStrG in subjektiver Hinsicht Wissentlichkeit in Bezug auf das Bewirken der Abgabenverkürzung fordert, die Entscheidungsgründe dazu aber keine Feststellungen enthalten.

[14] Der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) erforderte, wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO).

[15] Eine Erörterung der weiteren auf den solcherart kassierten Ausspruch bezogenen Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.

[16] Mit seiner Berufung war der belangte Verband auf die Aufhebung des Ausspruchs über die Verbandsgeldbuße zu verweisen.

[17] Mit Blick auf diesen Ausspruch sei hinzugefügt, dass nach § 28a Abs 1 zweiter Satz FinStrG (mit den im ersten Satz des § 28a Abs 1 FinStrG umschriebenen Ausnahmen) im Verfahren über die Verantwortlichkeit von Verbänden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des FinStrG gelten, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Da die letztgenannte Einschränkung auf § 22 Abs 1 FinStrG nicht zutrifft, sind gemäß dieser Norm bei Ausspruch der Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und für strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Geldbußen zu verhängen. Dies übersah das Erstgericht, indem es bloß eine Verbandsgeldbuße nach § 39 Abs 3 lit a FinStrG aussprach, wegen der Verantwortlichkeit für Vergehen nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB iVm § 153e Abs 2 StGB jedoch keine Sanktion verhängte (US 25). Da das Urteil nicht zum Nachteil des belangten Verbands angefochten worden ist und der dargelegte Rechtsfehler diesem zum Vorteil gereicht, hat er auf sich zu beruhen.

[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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