OGH 13Os125/88 (RS0094326)

OGH13Os125/8815.12.1988

Rechtssatz

Präsenter Deckungsfonds - Bereicherungsvorsatz ist nur auszuschließen, wenn der Täter bei der Zueignung anvertrauter Gelder zu deren sofortigem vollständigen Ersatz willens und fähig gewesen wäre. Liegenschaftsbesitz, dessen Veräußerung jedenfalls zeitraubend und auch mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet ist, oder die ebenfalls immer vom Willen eines anderen abhängige Möglichkeit einer Kreditaufnahme gibt dem Verwahrer nicht jene liquiden Mittel, die ihn allein befähigen, das treuwidrig verwendete Gut sogleich zu ersetzen.

Normen

StGB §133 D3

13 Os 125/88OGH15.12.1988

Veröff: JBl 1989,665

13 Os 13/91OGH20.03.1991

Vgl auch; Beisatz: Die allgemeine Bereitschaft eines Dritten, gegebenenfalls mit einem Darlehen auszuhelfen, kann unter keinen Umständen den Bereicherungsvorsatz bei Sachzueignung ausschließen. (T1)

13 Os 174/99OGH15.03.2000

Vgl auch; nur: Präsenter Deckungsfonds - Bereicherungsvorsatz ist nur auszuschließen, wenn der Täter bei der Zueignung anvertrauter Gelder zu deren sofortigem vollständigen Ersatz willens und fähig gewesen wäre. (T2) <br/>Beisatz: Ausschlaggebend ist nur Wille und Fähigkeit zur Zeit der Zueignung (und nicht in weiterer Folge). (T3)

12 Os 85/05zOGH15.12.2005

Auch; nur T2

11 Os 3/14xOGH11.02.2014

Auch; nur T2; Beis wie T3

11 Os 55/18zOGH28.08.2018

Auch

13 Os 69/18yOGH12.09.2018

Auch

15 Os 74/21bOGH15.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19881215_OGH0002_0130OS00125_8800000_002

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