OGH 13Os124/16h

OGH13Os124/16h16.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richters Mag. Vorderwinkler als Schriftführer in der Strafsache gegen Paul J***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Oktober 2016, GZ 23 Hv 39/16w‑52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00124.16H.1216.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul J***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Februar 2016 in W***** Tony C***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen Schädelbasisbruch, Hirnblutungen im Stirn- und Schläfenbereich, ein Hirnödem und eine Rissquetschwunde am Scheitel, absichtlich zugefügt, indem er ihn mit einer Eisenhantel wuchtig auf den Kopf schlug.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Das Schöffengericht leitete seine Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es bei der Tatausführung darauf angekommen, C***** eine „schwere Körperverletzung“ (in Gestalt der konstatierten Tatfolgen) zuzufügen (US 4), aus den äußeren Umständen ab, wonach er dem Opfer mit einer rund fünf Kilogramm schweren Hantel einen wuchtigen Schlag auf den Kopf versetzte (US 10).

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist diese weder Gesetzen der Logik noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Schlussfolgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671).

Dass sie freilich – entgegen der vom Erstgericht gewählten Formulierung (US 10) – nicht logisch „zwingend“ ist, sondern auch davon verschiedene Schlüsse denkbar wären, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS‑Justiz RS0098362). Mit dem Einwand, aus dem Versetzen lediglich eines Schlages wäre „richtigerweise“ anderes abzuleiten, wird vielmehr bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Die eine rechtliche Unterstellung der Tat nach „§§ 83ff StGB“ fordernde Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen die zuvor referierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Indem sie sich solcherart über den Urteilssachverhalt hinwegsetzt, bringt sie den geltend gemachten (materiell‑rechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS‑Justiz RS0099724).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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