OGH 13Os123/92 (RS0094102)

OGH13Os123/9214.7.1993

Rechtssatz

Die Tathandlung der Veruntreuung nach § 133 StGB besteht im Zueignen des anvertrauten Gutes für sich oder einen Dritten Zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). Sie muss nicht eine dauernde Herrschaft über die Sache begründen; es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt, sie also der Möglichkeit ihres endgültigen Verlustes preisgibt.

Normen

StGB §133 C

13 Os 123/92OGH14.07.1993
8 Ob 540/92OGH30.09.1993

nur: Zueignen ist die Überführung eines Gutes beziehungsweise des in ihm verkörperten Wertes in das eigene freie Vermögen (oder das eines Dritten). (T1)

8 ObA 249/94OGH15.09.1994

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

1 Ob 119/01hOGH26.06.2001

nur: Es genügt eine widerrechtliche Verfügung, welche die Sicherheit des Berechtigten, je wieder zur Sache zu gelangen, ernsthaft in Zweifel stellt. (T3)

11 Os 26/08wOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Ein Vorenthalten allein ist nicht tatbildlich. (T4)

11 Os 54/20fOGH13.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00123_9200000_003

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