Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel A***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. November 2010
(I) in Innsbruck durch Entzünden eines von ihm ausgegossenen Benzin-Öl-Gemischs in den Büroräumen der H***** GmbH, mithin an der Sache eines anderen, mit Einwilligung von Mag. Renate G***** eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) mehrerer im Gebäude anwesender, im Urteil namentlich genannter Personen und für das Eigentum natürlicher und juristischer Personen in einem großen, 700.000 Euro übersteigenden Ausmaß herbeigeführt;
(II) in H***** dadurch, dass er im Inneren des ihm von der H***** GmbH zur Verfügung gestellten Leasing-Pkw, VW Passat, ein Feuer entfachte, eine fremde Sache zerstört und dadurch den 3.000 Euro übersteigenden Schaden von 5.374 Euro herbeigeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis einer „zumindest teilweise eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit“ (ON 39 iVm ON 61 S 11) kann mit Verfahrensrüge (Z 4) nicht bekämpft werden, weil das Beweisthema keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage, sondern bloß eine für die Strafzumessung) erhebliche Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0116503, RS0114964).
Weshalb die Sanktionsrüge (Z 11) „Feststellungsmängel“ im Zusammenhang mit vom Erstgericht ohnehin mildernd gewerteten Umständen (vgl US 14: „das reumütige Geständnis“, „Anstiftung durch Mag. Renate G*****“) geltend macht, bleibt unklar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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