European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00120.15V.0309.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sedat S***** ‑ mit den Folgen einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde (§ 53 Abs 4 zweiter Satz FinStrG) ‑ zweier Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg zu nicht näher bekannten Zeiten im Amtsbereich des Finanzamts Salzburg‑Land unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten vorsätzlich Verkürzungen hinsichtlich nachgenannter bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar
1. als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Gesellschafter der E***** OG durch die unvollständige Erfassung von Umsätzen und Erlösen im buchhalterischen Rechenwerk und Nichterfassung derselben in der Jahressteuererklärung für das Jahr 2006 an Umsatzsteuer um 25.945,72 Euro sowie
2. durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 an Einkommensteuer um 12.843,99 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn ‑ nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht ‑ nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist. Dabei sind stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen (RIS‑Justiz RS0117995 [T3]). Mit der Behauptung, die Feststellung, wonach sich der Angeklagte weder um die Buchhaltung noch um steuerliche Belange wie die Erstellung der Jahressteuererklärungen gekümmert habe (US 5, US 7), indiziere ein bloß fahrlässiges Verhalten des Angeklagten und stünde der Feststellung eines auf Abgabenverkürzungen gerichteten Vorsatzes entgegen, übt der Beschwerdeführer jedoch lediglich unzulässige Kritik an der den Tatrichtern vorbehaltenen Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0098471 [T1]).
Als Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) macht der Nichtigkeitswerber geltend, das Erstgericht habe in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse, wonach die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Abgabenverkürzungen daraus resultiert hätten, dass der abgesondert Verurteilte Cemil E***** unter Verwendung seines „Chefschlüssels“ das Kassaprogramm manipuliert habe, unberücksichtigt gelassen. Dieser Einwand geht jedoch daran vorbei, dass sich der Angeklagte nach den Feststellungen zur subjektiven Tatseite weder um die Buchhaltung noch um die Erstellung der Jahressteuererklärungen kümmerte und es auf diese Weise in Kauf nahm und sich damit abfand, dass die Umsätze des „C*****“ zunächst keinen Eingang in die Buchhaltung finden und anschließend der zuständigen Steuerbehörde in der Jahressteuererklärung nicht offengelegt werden (US 3 f, US 5). Solcherart zeigt die Beschwerde keine den tatrichterlichen Feststellungen erörterungsbedürftig entgegenstehenden Verfahrensergebnisse auf (vgl RIS-Justiz RS0118316; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 421).
Weiters behauptet der Rechtsmittelwerber, das Erstgericht hätte „begründen müssen, dass und weshalb der Angeklagte Kenntnis ‑ zumindest aber einen bedingten Vorsatz ‑ hinsichtlich der von der Steuerfahndung festgestellten Kassenmanipulationen hatte“ (der Sache nach Z 9 lit a und Z 5 vierter Fall). Damit leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, warum die vermisste Feststellung einer solchen Kenntnis ‑ über die angeführten Konstatierungen (US 3 f und US 5) hinaus ‑ für die Erfüllung der subjektiven Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099689 [T8], RS0116569). Eine Mängelrüge (Z 5) kommt hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen von vornherein nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0128974).
Entgegen der ‑ sich inhaltlich nur gegen Schuldspruch 1 wendenden ‑ Beschwerdebehauptung liegt ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen, wonach sich der Angeklagte nicht um die Buchhaltung und die Steuererklärungen kümmerte (US 5), eine Verkürzung von Umsatzsteuer infolge einer unrichtigen Steuererklärung aber in Kauf genommen und sich damit abgefunden habe (US 3 ff), nicht vor. Vielmehr wendet sich der Nichtigkeitswerber erneut mit eigenen Erwägungen über die behaupteten geheimen Manipulationen seines Partners unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dem Rechtsmittelstandpunkt zu Schuldspruch 2 zuwider wurde die Feststellung eines Beteiligungsverhältnisses von 50 % an der E***** OG durch die Einbringung von je 20.000 Euro bei der Gründung der OG durch Cemil E***** und den Nichtigkeitswerber (US 3, US 7) ohne Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze begründet (US 3, US 7). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS‑Justiz RS0118317 [T9]).
Gleiches gilt, soweit die Beschwerde zu Schuldspruch 1 und 2 eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 5) behauptet. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert, das Erstgericht habe dem Angeklagten „den Vorwurf (ge)macht, wegen 'mangels Kümmern'“ aus dem Akteninhalt ersichtliche (vgl aber RIS‑Justiz RS0124172 [insbesondere T7]) Manipulationen seines Geschäftspartners in Kauf genommen und sich damit abgefunden zu haben. Damit wendet sie sich jedoch nicht gegen die vom Erstgericht zum Verkürzungsvorsatz getroffenen Feststellungen (US 3 f, US 5) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt der geltend gemachten Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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