European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00109.18F.1121.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Mag. Herbert K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Mag. Herbert K***** des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er am 19. Oktober 2012 in S***** als Geschäftsführer der T***** GmbH durch Ausstellen von Scheinrechnungen über 13.560.000 Euro und über 576.000 Euro vorsätzlich zur Ausführung der strafbaren Handlung des Manuel Th***** beigetragen, der als faktischer Geschäftsführer (US 7) der V***** AG im Bereich des Finanzamts W***** am 21. Dezember 2012 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen sowie unter Verwendung falscher Beweismittel eine Verkürzung der Umsatzsteuer für Oktober 2012 um 2.356.000 Euro bewirkte, indem er die in den genannten Eingangsrechnungen (denen keine entsprechenden Leistungen zugrunde lagen) ausgewiesene „Vorsteuer“ in der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2012 geltend machte, und das Bewirken der Abgabenverkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (US 12).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Herbert K*****.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfiel der Antrag auf „nochmalige“ Ladung und Vernehmung des Finanzbeamten Mag. L***** als Zeugen mit der „Auflage“, auch seine „Privatkorrespondenz“ mit T*****/V***** mitzubringen, zum Beweis dafür, dass dem Finanzamt sehr wohl die spezifischen Unterlagen zu den einzelnen Rechnungspositionen der „T***** GmbH“ vorlagen (ON 80 S 37), zu Recht der Ablehnung (ON 80 S 38). Weshalb zu erwarten sei, dass der am 26. Juli 2017 in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge von seinen Depositionen, insbesondere seiner Aussage, persönlich über keine diesbezüglichen Unterlagen zu verfügen (ON 62 S 26), abweichen sollte, ließ der Beweisantrag nicht erkennen. Solcherart zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0117928 [T6]).
Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung des „A*****“ als Zeugen zum Beweis dafür, dass die der V***** AG in Rechnung gestellte Leistung von der T***** GmbH tatsächlich erbracht wurde (ON 80 S 37). Der Beweisantrag ließ nämlich die Wahrnehmungsgrundlage des angeblichen Zeugen nicht erkennen und verfiel schon deshalb zu Recht (RIS-Justiz RS0118444 [T17]) der Abweisung (ON 80 S 38).
Für das angestrebte, vom Erstgericht abgelehnte (ON 80 S 38), „Screening des gesamten EDV‑Speicherbestandes aus dem Verfahren AZ 121 Hv 17/16“, nämlich der Festplatten und elektronischen Medien mit den Schlagworten „B*****“, „Ka*****“, „KA*****“, „S*****“, „Z*****“, „C*****“, „Ko*****“, „H*****“, „Kar*****“ und „L*****“, zum Beweis dafür, dass sich die Rechnung der T***** GmbH selbst mit diesen rudimentären Informationen exakt nachvollziehen lässt (ON 80 S 37), gilt nichts anderes. Weshalb sich daraus die Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen ableiten lassen sollte, legte der Antrag nämlich nicht dar (RIS-Justiz RS0118444).
In der Beschwerdeschrift jeweils nachgereichte Ausführungen zur Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618 [T2], RS0099117).
Durch Hervorheben einer Urteilspassage, in der das Erstgericht eine als unglaubwürdig verworfene Aussage des Zeugen Th***** referiert (US 16), zeigt die Mängelrüge keinen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 11) auf (vgl RIS-Justiz RS0119089 [T1]).
Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen (Z 5 vierter Fall) ist nur insoweit einer meritorischen Erwiderung zugänglich, als er sich auf eine entscheidende Tatsache bezieht. Soweit die Beschwerde nicht erklärt, welcher Feststellung einer entscheidenden Tatsache der behauptete Begründungsfehler anhafte, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge blieben die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 12) keineswegs unbegründet. Die vom Erstgericht dabei angestellte Schlussfolgerung aus dem äußeren Tatgeschehen (US 21) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 und RS0116882).
Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite (US 10) als „aktenwidrig“ (Z 5 fünfter Fall) bekämpft, übersieht er, dass nur die erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen Aktenwidrigkeit herstellt, die (von ihm kritisierten) aus den Beweisergebnissen gezogenen Schlüsse der Tatrichter insoweit aber als Anfechtungsbasis ausscheiden (RIS-Justiz RS0099431).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe Dokumente zu den einzelnen Rechnungsvorgängen „aufgenommen aber missachtet“ (nominell Z 5 fünfter Fall), bezeichnet er keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt. Unter dem Blickwinkel der allenfalls angesprochenen Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) trifft der Vorwurf, das Erstgericht habe sich bei den Feststellungen zum objektiven und zum subjektiven Tatgeschehen mit in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen (und zwar mit ON 65 und 289) nicht auseinandergesetzt, nicht zu (US 14 und 20).
Auf eine Äußerung der Vorsitzenden kann die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht gestützt werden (vgl RIS‑Justiz RS0118780).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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