Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Christoph Z***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Dezember 2008 bis Juli 2010 in Ampass und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederholte Begehung (US 11) von Betrug mit einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Schaden eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Urteil genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, zahlungsfähig und -willig zu sein (Schuldspruchpunkte 1, 2/a, 3, 4 und 8), eine Besicherung für einen Bankkredit zu benötigen (2/b), Eintrittskarten und Hotelübernachtungen (5) sowie Handys (6 und 7) verschaffen zu können und wollen, zur Übergabe von Waren (1 und 3) oder Geld (5, 6 und 7), Gewährung von Darlehen (2/a und 4), Verpfändung einer Lebensversicherung (2/b) und Bezahlung einer Rechnung (8), somit zu Handlungen verleitet, welche die Genannten um mehr als 3.000 Euro, nämlich insgesamt 49.562,04 Euro, am Vermögen schädigten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene, inhaltlich auf den Schuldspruch 2/b bezogene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Indem die Verfahrensrüge (Z 3) mit Bezugnahme auf § 248 StPO vorbringt, die Zeugin W***** habe der Hauptverhandlung schon vor ihrer Vernehmung beigewohnt, weshalb zu besorgen sei, dass sie in ihrer freien und vollständigen Aussage beeinflusst worden sei, rekurriert sie nicht auf eine Bestimmung, deren Einhaltung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Nur auf solche Bestimmungen stellt aber der Nichtigkeitsgrund ab. Die Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung entgegen § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO begründet demnach keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099118, RS0098224; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193 mwN; Kirchbacher, WK-StPO § 248 Rz 3, 21, 30).
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gegen die zum Vermögensschaden der Heike S***** (infolge Pfandverwertung) getroffenen Feststellungen (US 9), „das Verfahren“ habe ergeben, dass sich der Angeklagte ihr gegenüber „als Gegenleistung zur Verpfändung der Lebensversicherung in einem vollstreckbaren Notariatsakt zur Bezahlung von 20.000 Euro verpflichtet“ habe, lässt die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Beweisergebnisses vermissen (RIS-Justiz RS0118316 [T5]; vgl übrigens US 16, 18 f). Zudem geht das Vorbringen daran vorbei, dass bei Betrug auf eine allfällige Schadenskompensation Bedacht zu nehmen ist, indem das im unmittelbaren Gegenzug Zugeflossene veranschlagt wird (RIS-Justiz RS0094376; Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 78). Ein solcher Mittelzufluss wird mit dem Einwand gar nicht angesprochen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die Pflicht des Angeklagten zur Gutmachung der bei S***** durch Pfandverwertung eingetretenen Vermögenseinbuße der rechtlichen Annahme eines Schadens und damit seiner Strafbarkeit wegen Betrugs entgegen stehen sollte (vgl Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 77 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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