European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00091.18A.0823.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dionyz K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Imrich K***** und einen ebensolchen Freispruch des Dionyz K***** enthaltenden Urteil wurde der letztgenannte Angeklagte – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 erster Fall StGB (A./I./2./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./II./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 3. August 2017 in H*****
A./I./2./ mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe Christoph P***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck, ein Mobiltelefon einen Fahrzeugschlüssel und Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er mehrfach mit einem Baseballschläger auf ihn einschlug, ihn mit einem Küchenmesser bedrohte und ihm damit in den linken Oberschenkel stach, wobei Christoph P***** durch die ausgeübte Gewalt schwer (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer Rissquetschwunde am Kopf, eines Bruchs der linken Mittelhand und einer Stichverletzung verletzt wurde;
A./II./ Christoph P***** durch gefährliche Drohung, indem er zu ihm sagte: „Halt di Gosch'n, sonst stich i di ab!“ zur Unterlassung weiterer Bemerkungen genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dionyz K***** schlägt fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider sind die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach aus dem Fehlen von verwertbaren DNA‑Spuren des Angeklagten in der von ihm nach der Raubbeute durchsuchten Wohnung keine diesen entlastenden Umstände abzuleiten seien, weil nicht jeder „händische Zugriff“ zwingend solche Spuren verursache (US 18), keineswegs willkürlich, sondern logisch und empirisch einwandfrei.
Die gegen diese Urteilsannahme erhobene Kritik erschöpft sich ebenso in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung wie die eigenständigen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers zu der erst eine Stunde nach dem Raubgeschehen erfolgten Verständigung der Polizei.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verweist lediglich auf die Argumente der Mängelrüge und verkennt damit, dass die Nichtigkeitsgründe wesensmäßig verschieden sind und daher getrennt ausgeführt werden müssen (RIS‑Justiz RS0115902).
Die Argumentation der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Vergehen der Nötigung (A./II./) würde durch das Verbrechen des schweren Raubes (A./I./2./) infolge Konsumtion verdrängt, beruht nicht auf dem Urteilssachverhalt und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Denn nach den Konstatierungen stand die zu II./ abgeurteilte Nötigung im Zusammenhang damit, dass der stark blutende Christoph P***** mehrfach darum bat, seine Wunde im Badezimmer versorgen zu dürfen (US 11 f). Weshalb es sich insoweit um eine typische – in Bezug zur Sachwegnahme stehende – Begleittat zum Raub handeln soll (vgl RIS‑Justiz RS0093085 [T5]; Kienapfel/Schmoller StudB BT II 2 § 142 Rz 78; Hintersteininger SbgK § 142 Rz 72; vgl auch die zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts US 23), erklärt die Beschwerde nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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