OGH 12Os86/96 (RS0105925)

OGH12Os86/9612.9.1996

Rechtssatz

Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist in jedem Fall (auch bei entsprechender Selbstinitiative des Delinquenten) als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechtes zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung jedenfalls dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) darauf erstreckt, die Unterlassung des Hoheitsaktes durch wissentlich pflichtwidriges Verhalten des kontaktierten Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die dessen unbeschadet sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen nach § 302 StGB strafbaren Mißbrauchs der Amtsgewalt erfüllende (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB.

Normen

StGB §12 Bb
StGB §302 Abs1

12 Os 86/96OGH12.09.1996
14 Os 117/01OGH06.11.2001
17 Os 31/14hOGH11.08.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960912_OGH0002_0120OS00086_9600000_001

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