OGH 12Os75/05d

OGH12Os75/05d15.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand R***** und Gabriele N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gabriele N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. April 2005, GZ 31 Hv 165/04d-70, nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Ferdinand R***** und Gabriele N***** in den Schuldspruchpunkten I./1. und II./1 wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB sowie in Ansehung der Schuldspruchpunkte I.3. und II./2 (bloß) in der Annahme der Qualifikation des Betruges nach § 147 Abs 3 StGB und demgemäß auch in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte Gabriele N***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagten Gabriele N***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ferdinand R***** und Gabriele N***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB, Ferdinand R***** als Beitragstäter nach § 12 (richtig:) dritter Fall StGB (I./3. bzw II./2.) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB, Gabriele N***** als Bestimmungstäterin nach § 12 zweiter Fall StGB (I./1. bzw II./1.), Ferdinand R***** ferner des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB (I./2.) schuldig erkannt.

Danach haben am 15. Mai 2001 in Oberndorf bei Salzburg I./1. Ferdinand R***** am Haus Salzburgerstraße 79 der Gabriele N***** mit deren Einwilligung durch Entzünden großflächig ausgegossenen Benzins an mehreren Stellen auf dem Dachboden des Objekts eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben „eines anderen oder eines Dritten" und für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt;

II./1. Gabriele N***** den Ferdinand R***** zu der unter I./1. beschriebenen Tat bestimmt, indem sie ihn aufforderte, das Gebäude Salzburgerstraße 79 gegen eine Belohnung von 60.000 S anzuzünden;

II./2. Gabriele N***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der I***** Versicherung dadurch, dass sie der Versicherung den Schaden zur Kenntnis brachte, damit einhergehend Schadenersatz begehrte und den unter den Punkten I./1. und II./1. beschriebenen Sachverhalt verschwieg, somit durch Täuschung über Tatsachen zur Erbringung einer Versicherungsleistung in einem „40.000 EUR" übersteigenden Betrag, somit zu einer Handlung verleitet bzw zu verleiten versucht, die Berechtigte des Versicherungsunternehmens „in Höhe des Auszahlungsbetrages schädigte bzw schädigen sollte", I./3. Ferdinand R***** zu der unter II./2. beschriebenen Tat der Gabriele N***** durch die unter I./1. bezeichnete Tat beigetragen; I./2. Ferdinand R***** Berechtigen des Nachtcafe „A*****" mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich 150 DM Bargeld und mindestens drei CDs durch Einbruch sowie durch gewaltsames Öffnen von Dart-Automaten und einer Münzgelddose weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Während der Angeklagte Ferdinand R***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft die Angeklagte Gabriele N***** den sie betreffenden Teil des Urteils mit aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobener Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) geht allerdings fehl. Denn der in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2005 - die ungeachtet der Überschreitung der Zweimonatsfrist des § 276a StPO in der Hauptverhandlung vom 28. April 2005 ersichtlich mit Zustimmung der Parteien im Sinn der Strafprozessnovelle 2005 (BGBl I 2004/164) am 28. April 2005 fortgesetzt wurde - gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin Eugenie N***** zum Beweis dafür, „dass Gabriele N***** vor dem Brand beträchtliche Investitionen in das Haus getätigt hat und sie dabei und für Kreditrückzahlungen von dieser unterstützt wurde", legte nicht dar, warum eine vorangegangene - die Angeklagte wirtschaftlich zusätzlich belastende - Investition in das Brandobjekt ein Indiz gegen ihren Vorsatz darstellen sollte, durch den Feuerschaden die Passiven zu vermindern.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter die Annahme, wonach Gabriele N***** den unmittelbaren Täter durch Versprechen einer Belohnung von 60.000 S dazu bestimmte, das in Rede stehende Feuer zu legen, logisch und empirisch einwandfrei auf die Depositionen der Bezirksinspektoren P***** und W***** über ein dazu abgelegtes Geständnis R*****s gegründet, die in der Aussage des unbeteiligten Zeugen Stefan H***** eine Stütze finden (US 14).

Mit der keinen entscheidenden Umstand betreffenden Frage, wie die Angeklagte N***** die Belohnung aufbringen wollte, musste sich das Schöffengericht bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht befassen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme, wonach die Beschwerdeführerin Ferdinand R***** zur Brandlegung bestimmte und im Wissen um diese Tatsache die Versicherungsleistung forderte.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist insoweit nicht berechtigt, als sie fehlende Feststellungen zum Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung an sich moniert, weil sie sich dabei prozessordnungswidrig über die dazu getroffenen unmissverständlichen Urteilsannahmen auf US 9 und 18 hinwegsetzt.

Zutreffend zeigt die Beschwerde allerdings auf, dass das Urteil keine Feststellungen darüber enthält, ob die für eine Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB unabdingbare Gefahr, sei es für Leib oder Leben (hier) eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß herbeigeführt wurde und die Herbeiführung einer solchen Gefahr (siehe dazu Mayerhofer in WK2 § 169 Rz 5) vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war.

Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Nichtigkeit betrifft auch den Schuldspruch des Ferdinand R***** wegen Brandstiftung, sodass auch dieser von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) zu kassieren war. Aus Anlass der von der Angeklagten Gabriele N***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon, dass den Schuldsprüchen beider Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges in Ansehung der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB die (gleichfalls amtswegig wahrzunehmende - § 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeit nach § 291 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet. Denn das Erstgericht hat das von den beiden Angeklagten angestrebte Ausmaß des Betrugsschadens bloß mit „einem 40.000 EUR übersteigenden Betrag" (US 3, 12) konstatiert, obwohl auf Grund des am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Art 1 A Z 3 Budgetbegleitgesetz 2005 (BGBl I 2004/136) die in Rede stehende Wertgrenze bereits auf 50.000 EUR erhöht war. Es zeigt sich daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass in Ansehung der Schuldsprüche der beiden Angeklagten wegen Brandstiftung (I./1. und II./1.) sowie hinsichtlich der Qualifikation der ihnen angelasteten Betrugsaktivitäten (I./3. und II.2.) nach § 147 Abs 3 StGB die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gabriele N***** zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit ihrer Berufung war diese Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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