OGH 12Os55/91 (RS0095213)

OGH12Os55/9112.9.1991

Rechtssatz

Auch das Einführen eines Fingers in den After eines Menschen kann eine unzüchtige Handlung sein. Kann doch bei den notorischen Praktiken homosexuellen und heterosexuellen Charakters nicht gesagt werden dass der After grundsätzlich nicht zur Geschlechtssphäre zählt und mithin ein sich als Eingriff in den Intimbereich mit objektiv signifikantem (wenn auch pervertiertem) Sexualbezug darstellendes und keineswegs in einer bloß flüchtigen Berührung erschöpfendes Verhalten bei sexueller Motivation nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles (30 BlgNR XIII.GP ,340) eine "äußerlich nicht geschlechtsbezogene Handlung" darstellt.

Normen

StGB §207

12 Os 55/91OGH12.09.1991
13 Os 84/92OGH16.09.1992
13 Os 162/00OGH07.03.2001

Vgl aber; Beisatz: Die digitale Analpenetration steht einer vaginalen Penetration weder in der Intensität der sexuellen Inanspruchnahme noch der Schwere des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers nach und ist demnach im Vergleich zum Beischlaf als diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form sexualen Missbrauchs anzusehen. (T1)

15 Os 72/01OGH21.06.2001

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. (T2)

11 Os 4/05fOGH13.12.2005

Auch; Beisatz: Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich. (T3)

11 Os 131/10iOGH17.02.2011

Vgl auch

14 Os 49/15kOGH15.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910912_OGH0002_0120OS00055_9100000_001

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