Rechtssatz
Eine Nichtigkeit nach sich ziehende Verletzung des § 228 StPO liegt nur dann vor, wenn die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wird. Die Missachtung der Formvorschriften des § 229 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht.
14 Os 178/93 | OGH | 18.01.1994 |
Beisatz: Ein Verstoß gegen die im § 229 Abs 1 StPO vorgesehene Begründungspflicht steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T1) |
13 Os 183/08y | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z 4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T2)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung aus § 228 StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO § 281 Rz 37 f, 256). (T3) |
14 Os 55/10k | OGH | 18.05.2010 |
Auch; Beisatz: Die zwingende gesetzliche Anordnung des § 229 Abs 4 StPO ist dahin zu verstehen, dass deren Verletzung als Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der „Hauptverhandlung“ zu sehen ist und solcherart Urteilsnichtigkeit nach § 228 Abs 1 StPO zur Folge hat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850627_OGH0002_0120OS00055_8500000_002