European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00054.17H.0921.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter W***** und Thomas K***** – im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 12 Os 88/15f) – jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A./), Peter W***** zudem des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach haben in W*****
A./ Peter W***** und Thomas K***** am 22. März 2004 als kollektiv vertretungsbefugte Vorstände der Österreichischen Fußball-Bundesliga in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die Österreichische Fußball-Bundesliga unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Österreichischen Fußballbundes durch die wahrheitswidrige Vorgabe, den vom Österreichischen Fußballbund zu überweisenden, aus Mitteln der Republik Österreich stammenden Förderungsbetrag von einer Million Euro entsprechend dem zwischen dem Österreichischen Fußballbund und der Republik Österreich vereinbarten Förderungsvertrag vom 1. März 2003, ergänzt am 15. Jänner 2004, zur Abgeltung der den Vereinen der T***** aus der Teilnahme am Projekt „Challenge 2008“ entstandenen Mehraufwendungen verwenden zu wollen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zu Überweisungen am (richtig [US 29]) 31. März 2004 von 500.000 Euro, am 10. August 2004 von 450.000 Euro und am 2. Februar 2005 von 50.000 Euro verleitet, die den Österreichischen Fußballbund in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 1.000.000 Euro am Vermögen schädigten;
B./ Peter W***** im Juli und August 2006 wissentlich (US 38) dazu beigetragen, dass Dr. Leopold Wa***** Ende September 2006 die ihm als Geschäftsführer der Ö***** Gesellschaft mbH durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbrauchte und dadurch der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil zufügte, indem er die gemeinsam mit ihm zeichnungsberechtigten, jedoch ohne Schädigungsvorsatz handelnden weiteren Geschäftsführer DI Friedrich S***** und Mag. Bettina G***** dazu veranlasste, die Mittel zur Begleichung der auf einen Betrag von 300.000 Euro brutto (250.000 Euro Nettorechnungsbetrag) lautenden (Schein-)Rechnung Nr 18 der O***** GmbH vom 24. Juli 2006 durch Unterfertigung der Faktura freizugeben und schließlich selbst die dafür nach der „Kompetenz- und Pouvoirordnung“ der Ö***** Gesellschaft mbH notwendige Unterschrift leistete, indem er als Parteiobmann des B***** und damit als Vertreter der Alleingesellschafterin der O***** GmbH die oben näher bezeichnete (Schein-)Rechnung für „Beratungen im Bereich des Responsible Gaming April bis Juli 2006“ an die Ö***** Gesellschaft mbH legen und zur Verschleierung der fehlenden Rechtfertigung des Zahlungsflusses unter anderem durch seinen Wahlkampfhelfer Kurt L***** ein Schriftstück mit dem Titel: „Online – Glückspiel und Responsible Gaming-Analyse, Vergleich, Perspektiven“ erstellen ließ.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die von Peter W***** auf Z 4, Z 5, Z 5a, Z 9 lit a und lit b sowie Z 11 und von Thomas K***** auf Z 4, Z 5 und Z 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Diese schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter W*****:
Zum Schuldspruch A./:
Der Verfahrensrüge (Z 4) ist vorauszuschicken, dass bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist. Im Rechtsmittel nachgetragene Erwägungen zur Berechtigung des Antrags sind daher unbeachtlich (vgl RIS‑Justiz RS0099618). Überdies steht die Richtigkeit der Begründung eines gemäß § 238 Abs 3 StPO gefassten Beschlusses nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl RIS‑Justiz RS0116749 [T1]). Soweit die Beschwerde diese Anfechtungskriterien ignoriert, erübrigt sich eine Erwiderung darauf.
Im Übrigen wurden durch die Abweisung der auf Vernehmung der Zeugen Dr. Wolfgang Sch*****, Frank St*****, Rudolf E*****, Anton H***** und Martin P***** gerichteten Anträge Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verkürzt.
Die Anträge auf Vernehmung
- des Zeugen „Dr. Wolfgang Sch***** zum Beweis dafür, dass es zwischen der von der Republik Österreich im Rahmen des BÜG 2003 gewährten Förderung und der Zahlungsverpflichtung aus der 'Drittschuldnerklage' bzw dem in diesem Verfahren abgeschlossenen Vergleich keinen sachlichen Zusammenhang gibt sowie zum Beweis dafür, dass die gewährte Förderung entsprechend des öffentlichen Zweckes verwendet wurde und die widmungsgemäße Verwendung auch von der Republik Österreich überprüft und bestätigt wurde“ (ON 302 S 18),
- des Zeugen Frank St***** „zum Beweis dafür, dass es keine direkte Verknüpfung zwischen der gewährten Förderung und der Vergleichszahlung aus der 'Drittschuldnerklage' gab sowie zum Beweis dafür, dass der Aufsichtsrat dadurch, dass er den Abschluss des Vergleichs mit der Finanzprokuratur beschlossen hat und auch den Vorstand zur Zahlung dieses Betrages ermächtigte, dies im Wissen, dass die Zahlung von 1,2 Mio Euro nicht aus dem ordentlichen Budget der Bundesliga erfolgen und daher nur durch die Kürzung von Ausschüttungen an die Vereine erreicht werden kann sowie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Ing. W***** den Aufsichtsrat wahrheitsgemäß informierte, dass die gewährte Förderung eine zweckgebundene Nachwuchsförderung ist“ (ON 302 S 18 f),
- „der Aufsichtsräte St*****, E*****, H***** und P***** zum Beweis dafür, dass den Vereinen die Fördermillion tatsächlich zugekommen ist und zwar ungeachtet allfälliger Buchungswidmungen und später nach dem Ausscheiden der beiden Angeklagten auch tatsächlich geflossen ist sowie zum Beweis dafür, dass die Förderung den Vereinen tatsächlich zugeflossen ist, dass sämtliche Erträge der Bundesliga nach Abzug der offenen Verbindlichkeiten und der entstehenden Verwaltungskosten an die Vereine ausgeschüttet werden, sowie zum Beweis dafür, dass den Vereinen der Bundesliga bekannt war, dass die Zahlung der Vergleichsschuld nicht aus dem ordentlichen Budget der Bundesliga erfolgte, sondern zu Lasten der an die Vereine auszuschüttenden Beträge geht und sie damit auch einverstanden gewesen sind“, und zum Beweis dafür, „dass dem Zweitangeklagten die Weisung erteilt wurde, der Aufsichtsrat kann in Österreich als drittes Gremium den Vorständen Weisungen erteilen, nämlich die Weisung erteilt hatte, die Rechtssache so zur Abwicklung zu bringen, wie sie schlussendlich zur Abwicklung gebracht wurde“ (ON 307 S 84 f),
waren nur im Umfang der behaupteten Erreichung des Förderzwecks und des Einverständnisses der Fußballvereine auf die Auszahlung der Fördermillion auf für die Schuldfrage entscheidende Umstände gerichtet. Insoweit enthielten die Anträge aber keinerlei Vorbringen dazu, weshalb von den Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwartet werden könne (vgl RIS‑Justiz RS0118444). Somit handelte es sich aber – wie bereits vom Schöffensenat zutreffend erkannt (ON 307 S 5) – um unzulässige Erkundungsbeweise (RIS‑Justiz RS0118123).
Die Rechtsmittelbehauptung, das Erstgericht habe die Hauptverhandlung (unmittelbar) nach der Antragsabweisung geschlossen, sodass keine Möglichkeit zur Verbesserung des Antragsvorbringens verblieben sei, ist im Hinblick auf den – nach dem unbeanstandet gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung – von den Parteien erklärten Verzicht auf die Stellung weiterer Anträge und den daran anknüpfenden Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO aktenwidrig (vgl ON 307 S 97). Der Einwand wäre im Übrigen auch unberechtigt, weil Beweisanträge selbst noch im Rahmen der Schlussanträge gestellt werden dürfen (RIS‑Justiz RS0125245; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.94; Schroll/Schillhammer , Rechtsmittel in Strafsachen², Rz 172a).
Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider brachten die Tatrichter trotz der Verwendung einer doppelten Verneinung bei der Urteilsannahme, wonach im Aufsichtsratsbeschluss vom 4. Dezember 2002 eine Zustimmung zur Zahlung des Vergleichsbetrags von 1,2 Millionen Euro an die Vereine der Bundesliga „keinesfalls nicht“ erblickt werden könne (US 19), bei verständiger Lesart unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie aus diesem Beschluss kein solches Einverständnis der Fußballvereine ableiteten. Dies wird im Übrigen – was die Beschwerde prozessordnungswidrig übergeht (RIS-Justiz RS0119370) – durch die Bezugnahme auf die fehlende Einbindung der Vereine in die Vergleichsgespräche – im zweiten Halbsatz der kritisierten Urteilspassage – ausdrücklich klargestellt.
Die Kritik (Z 5 fünfter Fall) an der Konstatierung zum Bedeutungsinhalt des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. Gr***** (US 17) geht schon deshalb ins Leere, weil Feststellungen per se nicht aktenwidrig sein können, sondern bloß die dafür angeführte Begründung ( Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.135). Schlussfolgerungen des Gerichts können daher unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (vgl RIS‑Justiz RS0099524; Schroll/Schillhammer , Rechtsmittel in Strafsachen 2 Rz 213).
Ob zwischen den Angeklagten Einigkeit bestand, dass der mit der Republik Österreich angestrebte gerichtliche Vergleich unbedingt abgeschlossen werden kann (vgl US 23), betrifft keinen entscheidenden Umstand, sodass die insoweit einen von Thomas K***** angefertigten Aktenvermerk ins Treffen führenden Rechtsmittelausführungen nicht zielführend sind.
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Indem die Tatsachenrüge die Feststellungen zur zweckwidrigen Verwendung der Förderung unter pauschalem Hinweis auf die Satzung der Bundesliga in Zweifel zieht, einer – nach dem inkriminierten Tatzeitpunkt ausgestellten und daher nicht entscheidenden – Bestätigung über die Einsatzzeiten von österreichischen Spielern in der T***** die Täuschungseignung abspricht und eigene Beweiserwägungen zur – im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen – Frage anstellt, ob über die vertragskonforme Verwendung der Fördermittel ein Nachweis zu erbringen war, weckt sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
Mit dem Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), das Verhalten des Angeklagten sei nur als Förderungsmissbrauch nach – dem zu §§ 146 ff StGB spezielleren – § 153b StGB zu beurteilen, wofür aber Konstatierungen im Urteil fehlen würden, macht der Beschwerdeführer einerseits nicht klar, aus welchem Grund diese Strafnorm trotz der Konstatierungen zur Täuschung über Tatsachen sowie zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten (US 34 f) anwendbar sein soll (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153c Rz 24 f; Kert SbgK § 146 Rz 401). Zum anderen erschöpft sich die Beschwerdethese, § 153b StGB verdränge § 146 StGB kraft Spezialität (zu den Voraussetzungen dieses Scheinkonkurrenztypus vgl Kienapfel/Höpfel/Kert AT15 E 8 Rz 22 ff), in einer unsubstantiierten Rechtsbehauptung.
Die Kritik (nominell Z 5, Z 5a und Z 9 lit a, der Sache nach Z 5 vierter Fall), die Feststellung der zweckwidrigen Verwendung der Förderung (US 29, 35) sei im Hinblick auf die mit Bindungswirkung für die Strafgerichte ausgestattete „Förderungskonformitätsbestätigung“ offenbar unzureichend begründet (vgl vielmehr § 15 StPO), erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig daran vorbei (RIS‑Justiz RS0119370), dass diese Bestätigung nur auf Basis der vorgelegten Einsatzzeiten österreichischer Fußballspieler erfolgte, die Bundesliga aber keinen Nachweis über die Weiterleitung der Förderung an die Vereine erbrachte (US 32).
Soweit die Beschwerde den – vom Erstgericht bloß als persönliche Einschätzung eingestuften (US 69) – Angaben des Zeuge Mag. Sc*****, wonach er „entsprechende Rechnungen erhalten“ habe, nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie bloß die tatrichterlichen Konstatierungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Entsprechendes gilt für die Behauptung, aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Thomas Ke***** betreffend Ausschüttungen von Geldern durch die Bundesliga an die Vereine in Millionenhöhe (US 75) ergebe sich eine vertragskonforme Mittelverwendung.
Dem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die vorsätzliches Handeln leugnende Verantwortung des Angeklagten ohnedies erörtert (vgl US 39 ff, 47 ff, 76).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet ein, dass durch die zweckwidrige Verwendung der Subvention nur die Republik Österreich als Subventionsgeberin und nicht der Österreichische Fußballbund als auszahlende Stelle (vgl US 34 f) geschädigt worden sein kann und weist darauf hin, dass im Gegensatz dazu die Tatrichter den Angeklagten Schädigungsvorsatz in Bezug auf den Österreichischen Fußballbund anlasteten. Die Beschwerde erklärt jedoch nicht, weshalb es für die Strafbarkeit entscheidend sein soll, ob der Schadenseintritt bei einem Dritten statt beim Getäuschten erfolgt und eine diesbezügliche unrichtige Vorstellung des Täters von Relevanz sein soll (vgl Kert SbgK § 146 Rz 283; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 191 mwN, Rz 213; Leukauf/Steininger/Flora StGB 4 § 146 Rz 38).
Das Vorbringen (Z 9 lit a; nominell auch Z 5 erster Fall), wonach der Vermögensschaden in einem „möglichen“, vom Rechtsmittel aber in Frage gestellten „Rückforderungsanspruch der Republik Österreich“ bestehen soll, ignoriert zunächst die Urteilsannahmen, wonach das mit der Förderung verfolgte Ziel der Republik Österreich als Subventionsgeberin (US 23, 26: Abgeltung des Mehraufwands der Fußballvereine für die Entsendung von Stammspielern zum Projekt „Challenge 2008“) nicht erreicht und damit der Verlust am Vermögen der Subventionsgeberin durch die entsprechenden rechtlichen Vorschriften nicht gerechtfertigt wurden. Weshalb darin kein relevanter Vermögensschaden zu erblicken sein soll, ein solcher vielmehr vom Entstehen oder der Berechtigung eines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs gegen die Bundesliga abhängig sein soll, macht das Rechtsmittel nicht klar (zum Eintritt eines Vermögensschadens beim Subventionsgeber bei Zweckverfehlung vgl im Übrigen bereits die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 12 Os 88/15f mwN; siehe auch Kert SbgK § 146 Rz 297; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 202).
Dass die Angeklagten den Konstatierungen zufolge – über den Eintritt eines Vermögensschadens hinaus – einen möglichen Rückforderungsanspruch der Republik Österreich ins Kalkül gezogen haben, ist entgegen dem darauf gerichteten Beschwerdeeinwand (Z 5 dritter Fall) nicht entscheidend.
Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zur zweckwidrigen Verwendung der Förderung unter Hervorkehrung der – vom Schöffensenat jeweils als unglaubwürdig verworfenen – eigenen leugnenden Verantwortung (US 39 ff) und von Depositionen des Zeugen Mag. Pe***** (US 61 ff) bezweifelt und daran die Forderung nach der Konstatierung knüpft, dass es „einerseits zwischen der Förderung und der Rückzahlung keinen Zusammenhang gegeben habe, sowie dass andererseits der Erstbeschuldigte weder jemanden täuschen, noch jemanden schädigen habe wollen“, verfehlt er den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Dem in diesem Zusammenhang auch aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erhobenen Einwand unterbliebener Würdigung der Angaben des Zeugen Mag. Robert Pe***** genügt der Hinweis auf US 61 ff.
Die hypothetischen Ausführungen zum zivilrechtlichen Schicksal der Förderungssumme im Insolvenzfall der Bundesliga bleiben ohne Bezug zum festgestellten Sachverhalt und gehen daher schon deshalb ins Leere.
Zum Schuldspruch B./
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass der Schöffensenat die Konstatierung zur Ausstellung einer Scheinrechnung auf das diesbezügliche Zugeständnis des Angeklagten stützte (US 46 f). Zudem geht die Beschwerde prozessordnungswidrig daran vorbei, dass die Tatrichter insoweit auch die Angaben der Zeugen Arno Ec***** und Kurt L***** ins Treffen führten (US 66, 69 f, 72 f, 74).
Die Konstatierungen zum Tatvorsatz des Angeklagten hat das Schöffengericht auf US 83 begründet, was die darauf bezogene Beschwerdekritik übersieht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht bloß, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die dem Zeugen Arno Ec***** attestierte Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und der als unglaubhaft beurteilten Einlassung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs im Sinn der (bereits oben näher erläuterten) Anfechtungsvoraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 5a StPO weckt der Beschwerdeführer solcherart nicht.
Die vom Beschwerdeführer als fehlend reklamierten Feststellungen zum Vermögens-schädigungsvorsatz des Angeklagten und zur Wissentlichkeit in Bezug auf den (vom Schöffensenat sogar ebenfalls in Richtung wissentlichen Handelns [§ 5 Abs 3 StGB] konstatierten) vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Dr. Leopold Wa***** finden sich – worauf das Rechtsmittel ohnedies in weiterer Folge selbst hinweist – auf US 37 f. Weshalb diese – entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen (Z 5 erster Fall) auch nicht undeutlichen – Urteilsannahmen für eine Tatbeurteilung nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 StGB nicht ausreichen sollen, bleibt unerfindlich.
Der Einwand eines Feststellungsdefizits (Z 9 lit a) in Bezug auf einen Befugnismissbrauch des Dr. Leopold Wa***** geht prozessordnungswidrig an der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen vorbei, zu deren Verdeutlichung überdies das Erkenntnis herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0099810 [T28]). Demnach bestand das verpönte Verhalten des Genannten nicht nur – wie vom Beschwerdeführer behauptet – im Ersuchen an DI Friedrich S*****, die Zahlung der Rechnung der O***** GmbH anzuweisen (US 37); vielmehr veranlasste er nach den Urteilsannahmen die gemeinsam mit ihm zeichnungsberechtigten, jedoch ohne Schädigungsvorsatz handelnden weiteren Geschäftsführer DI Friedrich S***** und Mag. Bettina G***** dazu, die Mittel zur Begleichung der in Rede stehenden Faktura freizugeben (US 4, 37, 86). Damit hat das Erstgericht – dem überdies aus § 281 Abs 1 Z 5 erster und dritter Fall StPO erhobenen Einwand zuwider – hinreichend deutlich und widerspruchsfrei zum Ausdruck gebracht, dass Dr. Leopold Wa***** als kollektiv vertretungsbefugter Machthaber das Einverständnis seiner gutgläubig handelnden Mitvertretungsberechtigten erschlichen hat (vgl RIS-Justiz RS0094442; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 18) und demzufolge das Vorliegen eines Befugnismissbrauchs zutreffend bejaht.
Mit Blick auf die Konstatierungen, wonach es sich bei der Rechnung der O***** GmbH an die ÖL***** um eine Scheinrechnung ohne entsprechende Leistungserbringung handelte (US 37), ist das Vorbringen, wonach das Urteil „keine Feststellungen über die Leistungsbezeichnung, also die zugrundeliegende Leistung, und den Leistungszeitraum der Rechnung, also welche Leistungen als 'Leistungsaustausch' der Rechnung zugrunde liegen sollen, wodurch deren Zahlung einen Befugnismissbrauch bilden sollte“, schlichtweg unverständlich.
Soweit die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) in dem vom Schöffensenat im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 StGB) – in Bezug auf den Schuldspruch B./ – geäußerten Verdacht betreffend das Vorliegen einer „Parteienfinanzierung“ (US 88) einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK; § 8 StPO) erblickt, geht sie schon deshalb fehl, weil diese Annahme den Vorwurf der Begehung einer weiteren, noch nicht rechtskräftig mit einem Schuldspruch abgeurteilten Tat gar nicht enthält (vgl Hinterhofer/Oshidari Strafverfahren Rz 2.122).
Gleiches gilt für die (im Übrigen auch zutreffende) Klarstellung des Erstgerichts, wonach eine bereits getilgte Vorverurteilung als Erschwerungsgrund nicht mehr in Betracht kam (vgl 13 Os 136/11s, EvBl 2012/49, 321 = SSt 2011/68).
Die dem Angeklagten als aggravierend angelastete „Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung“ stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB) dar, weil kein Tatbestandsmerkmal der abgeurteilten strafbaren Handlungen auf einen derartigen Umstand abstellt (vgl RIS‑Justiz RS0130193).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas K*****:
Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) dieses Angeklagten auf die Abweisung seiner auf Vernehmung der Aufsichtsräte „St*****, E*****, H***** und P*****“ gerichteten Anträge bezieht, genügt der Verweis auf die Erledigung der diesbezüglichen Nichtigkeitseinwände des Angeklagten Peter W*****.
Durch Abweisung der weiteren – auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichteten – Anträge auf Vernehmung der Buchhalterin der Bundesliga, Helga A*****, und der „Hausjuristin“ Mag. Franziska Li***** (ON 307 S 85, 96) zum Beweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderung wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten ebenfalls nicht verkürzt.
Hinsichtlich Helga A***** enthielt der Beweisantrag nur die pauschale Behauptung, dass diese Zeugin (im Übrigen nicht näher spezifizierte) „Überweisungen physisch getätigt“ habe. Solcherart machte der Antragsteller nicht klar, weshalb eine bloß manipulative Tätigkeiten verrichtende Mitarbeiterin der Bundesliga Auskunft betreffend die Zweckerreichung der Förderung geben könnte.
Betreffend Mag. Franziska Li***** nahm der Antragsteller nur darauf Bezug, dass diese Zeugin „darüber gewacht hat, dass die Verträge rechtskonform erstellt werden“. Solcherart ließ der Beweisantrag offen, aus welchem Grund eine mit der Vertragsgestaltung befasste Juristin über Kenntnisse betreffend die finanzielle Abwicklung der Subvention verfügen sollte.
Der weitere Antrag auf „Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Bereich Buchhaltung und Rechnungswesen zum Beweis dafür, dass die Fördermillion im Wege des Österreichertopfes den Vereinen zugeführt wurde“ (ON 307 S 99), ließ ebenfalls nicht erkennen, weshalb der begehrte Sachverständigenbeweis geeignet wäre, das Beweisthema zu klären (§ 55 Abs 1 StPO). Denn der Antragsteller gab nicht bekannt, auf welche (buchhalterischen) Vorgänge sich die begehrte Expertise beziehen soll und inwiefern zur Klärung von schuld- und subsumtionsrelevanten Fakten besondere Fachkenntnisse notwendig seien, über die das erkennende Gericht nicht verfügt (vgl RIS-Justiz RS0097283).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) stehen Beweisergebnisse, wonach die Förderungssumme vereinbarungsgemäß erst bis 31. Dezember 2004 anzuweisen war, während die Zahlungen der Bundesliga aus dem Vergleich mit der Republik Österreich schon davor erfolgten, der Annahme, dass der Angeklagte zum (davor liegenden) Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ÖFB die zweckentsprechende Verwendung der Subvention bloß vorspiegelte, nicht entgegen und bedurften daher keiner Erwähnung in den gedrängt abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Entscheidungsgründen. Der in diesem Zusammenhang gegen die Annahme betrügerischen Vorgehens erhobene Einwand, die zweite Ratenzahlung aus dem erwähnten Vergleich (500.000 Euro am 10. Juni 2004) sei zeitlich vor Überweisung der zweiten Förderungsrate (450.000 Euro am 10. August 2004) erfolgt, berücksichtigt nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RIS‑Justiz RS0119370). Denn danach verzögerte sich die Auszahlung der zweiten Förderrate, wodurch die Bundesliga in finanzielle Bedrängnis geriet und daher zur Einhaltung des Vergleichs vorübergehend ihr Sondervermögen verpfänden musste (US 29, 31).
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des erwähnten Wechselspiels zwischen der jeweils tranchenweisen Zahlung der Förderungssumme einerseits und des Vergleichsbetrags andererseits auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen auf eine widmungsgemäße Verwendung der Subvention schließt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Der gegen die Annahme des Eintritts eines Vermögensschadens gerichteten Beschwerdekritik (Z 5) ist vorweg zu erwidern, dass dem Angeklagten nicht die zweckwidrige Verwendung einer der Bundesliga gewährten Förderung angelastet wurde (vgl dazu § 153b StGB), sondern vielmehr das betrügerische Herauslocken einer solchen durch die Vorspiegelung, diese dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend verwenden zu wollen. Soweit der Beschwerdeführer daher – vor dem Hintergrund der erfolglos bekämpften Konstatierungen zu den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 146 f StGB – nur den Eintritt eines Vermögensschadens in objektiver Hinsicht in Abrede stellt, ohne jedoch die Urteilsannahmen zur korrespondierenden subjektiven Ausrichtung des Angeklagten in Frage zu stellen, spricht er im Hinblick auf die solcherart jedenfalls gegebene Versuchsstrafbarkeit keinen entscheidenden Umstand (mehr) an. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf das darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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