OGH 12Os37/78 (RS0094626)

OGH12Os37/781.8.1978

Rechtssatz

Eigentumsvorbehalt an der betrügerisch herausgelockten Sache schließt Schädigungsvorsatz nicht aus.

Normen

StGB §146 C2

12 Os 37/78OGH01.08.1978
12 Os 29/81OGH09.04.1981
12 Os 24/81OGH07.05.1981
13 Os 36/83OGH07.04.1983

Veröff: EvBl 1984/52 S 193

9 Os 10/84OGH20.03.1984

Veröff: JBl 1985,176

9 Os 30/84OGH27.03.1984

Vgl; Beisatz: Ein derartiger Vorsatz kann aber auch nicht ohne weiters bejaht werden. (T1)

9 Os 200/84OGH04.04.1985

Beisatz: Er kann aber für den Betrugsvorsatz, insbesondere für die Schadenshöhe, bedeutsam sein, sofern dem Eigentümer durch das Verhalten des Kreditnehmers die angestrebte Sicherung erhalten bleibt, mag auch die Sache in der Folge ohne Verschulden des Kreditnehmers beschädigt oder zerstört werden. (T2)

11 Os 81/87OGH08.09.1987

Vgl auch

13 Os 67/06mOGH23.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrswert einer im realisierbaren Vorbehaltseigentum stehenden Sache ist bei der Schadensberechnung abzuziehen. Dabei ist auf den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten üblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Rückforderungsrechts, wenn die Rücknahme aber bereits erfolgt ist, auf deren Zeitpunkt abzustellen. (T3)

14 Os 104/12vOGH09.07.2013

Vgl

14 Os 25/20pOGH08.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780801_OGH0002_0120OS00037_7800000_001

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