European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00028.17K.0518.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Klaus F***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. November 2015 in L***** Uwe T***** vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 8,5 cm einen heftigen Stich gegen den linken Oberkörper im Bereich von Lunge und Milz versetzte, wodurch Bauch und Brustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen und die Milz getroffen wurde.
Die Geschworenen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage 1./ nach im Stadium des Versuchs gebliebenem Mord (§§ 15, 75 StGB) und verneinten die in Richtung (Putativ‑)Notwehr und (Putativ‑)Notwehrexzess aus asthenischem Affekt gestellte Zusatzfrage 2./ jeweils mit 8:0 Stimmen. Die für den Fall der Bejahung der Hauptfrage und der Zusatzfrage gestellte Eventualfrage 3./ in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB blieb demgemäß unbeantwortet.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 und Z 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die auf die Stellung von „Eventualfragen in Richtung §§ 15, 84 und 15, 87 StGB“ abzielende Fragenrüge (Z 6) orientiert sich nicht an der Gesamtheit des Inhalts (vgl aber RIS‑Justiz RS0120766; Schindler, WK‑StPO § 313 Rz 14 f) der Verantwortung des Angeklagten, der stets angegeben hatte, das Messer bloß zur Abschreckung, nicht jedoch zur „Verwendung“ gezogen zu haben (ON 71 S 3, 6 f und 10; vgl auch ON 4 S 35 ff [insb S 55 und 59], ON 8 S 3 ff, ON 13 S 7 ff, ON 28 S 13 und ON 59 S 4, 6), und legt damit kein die begehrten Eventualfragen indizierendes Tatsachensubstrat dar (RIS‑Justiz RS0119418, RS0119417 und RS0117447). Soweit der Beschwerdeführer ergänzend auf die Angaben von nicht näher bezeichneten Zeugen verweist, benennt er keine (die vermisste Fragestellung indizierenden) konkreten Verfahrensergebnisse und verfehlt schon damit die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht (RIS-Justiz RS0100860; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23).
Der gegen das Konfiskationserkenntnis gerichteten Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall) zuwider wurde zum einen festgestellt, dass es sich bei dem im Urteilsspruch näher bezeichneten Messer um jenes handelte, das zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurde (US 3 f; vgl ON 4 S 53, S 155 f und ON 25 S 3). Zum anderen haben die Tatrichter durch die Wiedergabe des Einverständnisses des Angeklagten mit der Konfiskation jenes Messers, das er seinerseits unmittelbar darauf als jenes bezeichnete, das er in einem „regulären Geschäft“ vor ca acht Jahren gekauft habe (ON 4 S 53, ON 71 S 9), noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19), dass dieses – auch im Entscheidungszeitpunkt – in seinem Alleineigentum stand (vgl auch seine Verantwortung zum bisherigen Gebrauch der Tatwaffe in ON 59 S 4).
Weshalb das Erstgericht im Zusammenhang mit der Konfiskation die Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen haben soll, macht die – auf Judikatur des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0088035) rekurrierende, dies jedoch bloß behauptende – Beschwerde nicht klar.
Es bestand insoweit im Übrigen auch kein Anlass zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gegeben ist. Da § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO auf keinen Sachverhaltsbezug abstellt, folgt daraus einerseits keine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung. Andererseits zieht auch das bloße Fehlen rechtlicher Erwägungen zur Strafbemessung keine Nichtigkeit nach sich. Nichtigkeitsrelevant ist vielmehr nur die (rechts‑)fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen. Zudem liegen auch keine Verfahrensergebnisse vor, die eine schlechthin unverständliche Vernachlässigung maßgeblicher rechtlicher Gesichtspunkte erkennen ließen (15 Os 189/15f mwN; vgl auch RIS‑Justiz RS0130616).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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