Rechtssatz
Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Zur Herstellung des Tatbestandes der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB genügt vielmehr die objektive Eignung der im konkreten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB); auf den tatsächlichen Eintritt einer nachhaltigen Beunruhigung des Tatopfers kommt es nicht an.
14 Os 68/09w | OGH | 21.07.2009 |
Auch; Beisatz: Für die Subsumtion unter §§ 144 f StGB ist es nicht erforderlich, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis hervorruft. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_0120OS00026_9400000_001