OGH 12Os1/91 (RS0101782)

OGH12Os1/9114.2.1991

Rechtssatz

Das unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme kann nur bedeuten, dass der Experte im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird. In Ansehung des zum Unterbringungsantrag erstatteten Gutachtens muss dem von der Expertise betroffenen Angeklagten und seinem Verteidiger (§ 439 Abs 1 StPO) im Sinn des dem österreichischen Strafprozess eigenen Grundsatzes der Kontradiktorietät (SSt 46/56, EvBl 1982/151) die Möglichkeit eröffnet werden, zu den zum Unterbringungsantrag erstatteten gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.

Normen

StPO §439 Abs2

12 Os 1/91OGH14.02.1991

Veröff: EvBl 1991/120 S 513 = JBl 1992,55

12 Os 140/93OGH28.10.1993

Vgl auch

12 Os 38/94OGH19.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Die Verlesung des Gutachtens stellte aus der Sicht des § 439 Abs 2 StPO kein hinreichendes Äquivalent dar, weil der psychiatrische Sachverständige der Hauptverhandlung beizuziehen, gezielt zur Frage der Anordnung der jeweils in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme zu konsultieren und sein Gutachten der Erörterung durch die Prozessparteien zugänglich zu machen ist. (T1)

11 Os 36/05mOGH26.07.2005

Auch; Beisatz: Es genügt die für die Erstattung und Erörterung des die Frage der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme betreffenden Gutachtens erforderliche Anwesenheit des Sachverständigen. (T2)

14 Os 30/13pOGH09.04.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB setzt bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3 nicht die Anwesenheit eines Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung, sondern bloß dessen Beiziehung voraus. (T3)

15 Os 30/22hOGH27.04.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0120OS00001_9100000_002

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