Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten erhobene, auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil sie mit der Behauptung, § 439 Abs. 2 StPO gebiete bei sonstiger Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung die Anwesenheit des beigezogenen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (dieser sich aber nach Erstattung seines Gutachtens entfernt habe), verkennt, daß der Sachverständige zwar zur Hauptverhandlung beizuziehen ist, dies aber nicht (wie in Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich des Verteidigers) als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen ist. Vielmehr muß dem Angeklagten und Verteidiger lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 und 2 zu § 439). Daß eine solche nicht eingeräumt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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