Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über den am 17. Oktober 2006 festgenommenen (S 29/II) Beschuldigten wurde mit Beschlüssen der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Oktober 2006 (ON 58) und - jeweils nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 66, 77) - vom 30. Oktober 2006 (ON 67) sowie vom 30. November 2006 (ON 78) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO) die Untersuchungshaft verhängt und fortgesetzt.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 (ON 89) gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten gegen die letztgenannte Entscheidung nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem dort angenommenen Haftgrund fort.
Inhaltlich der Beschwerdeentscheidung ist der Beschuldigte dringend verdächtig, in der Zeit vom November 2004 bis zum Jänner 2005 Maria P***** in mehreren Angriffen um insgesamt rund 45.000 Euro gewerbsmäßig betrügerisch geschädigt und der Genannten durch wissentlichen Missbrauch seiner Verfügungsbefugnis über ihr Aktiendepot einen Vermögensnachteil von 40.000 Euro zugefügt zu haben.
Die Prüfung der Dringlichkeit weiterer aktenkundiger Verdachtsmomente iSd § 180 Abs 1 StPO erachtete das Beschwerdegericht mit Blick auf die angeführten Tatvorwürfe als nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung
Da im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist und diese gemäß § 3 Abs 2 GRBG von einem Verteidiger unterschrieben sein muss, war die vom Beschuldigten selbst verfasste (ON 103) zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0061430).
Entsprechendes gilt für die vom Verteidiger unterfertigte Beschwerde (ON 105), soweit sich diese gegen den Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 30. November 2006 (ON 78) richtet, weil die Erschöpfung des Instanzenzuges Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde ist (§ 1 Abs 1 GRBG). Aber auch der auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Dezember 2006 (ON 89) bezogene Teil der Beschwerde, der mit Blick auf die Bestimmung des § 166 Abs 1 StGB unter - auf deren Anwendbarkeit basierender - Behauptung der Unverhältnismäßigkeit (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) weiterer Inhaftierung das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten einwendet, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung. Eine am Gesetz orientierte Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlagen einer Haftentscheidung hat nämlich nach ständiger Judikatur an den Kriterien der Ziffern 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0110146). Diesem Erfordernis wird die Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, indem sie der mängelfrei begründeten Ansicht des Beschwerdegerichtes, der Beschuldigte habe die erforderliche Einstellung zur Führung einer außerehelichen Gemeinschaft nur zur Erreichung krimineller Ziele vorgetäuscht (ES 6), auf rein spekulativer Basis eigene Überlegungen entgegensetzt. Die Grundrechtsbeschwerden waren somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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