OGH 12Os171/86 (RS0099304)

OGH12Os171/869.4.1987

Rechtssatz

§ 281 Abs 1 Z 1a StPO stellt lediglich auf die formelle Ausübung der Verteidigerfunktion in der Hauptverhandlung ab.

Normen

StPO §281 Abs1 Z1a

12 Os 171/86OGH09.04.1987
15 Os 147/87OGH20.10.1987

Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T1)

13 Os 178/03OGH14.07.2004

Vgl auch; Beisatz: Dabei kommt es Dabei kommt es nur auf die tatsächliche Vertretung durch einen bestellten (Not-)Verteidiger an; eine allfällige Korrektur dieser Bestellung im Rechtsmittelweg ändert nichts an der (einstweilen) rechtswirksamen Verteidigung. (T2)

13 Os 101/08iOGH27.08.2008

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine (hier: angeblich mangels Kooperationsbereitschaft des Angeklagten) nicht gelungene „gehörige" Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung ist einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden fehlenden Verteidigung nicht gleichzusetzen und damit einer Anfechtung aus Z 1a entzogen. (T3)

13 Os 142/14bOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T3

12 Os 119/20xOGH21.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870409_OGH0002_0120OS00171_8600000_005

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