Rechtssatz
Der für den Tatbestand des Diebstahls entscheidende Bereicherungsvorsatz setzt zwar nicht notwendigerweise die Vorstellung des Täters voraus, sich das Fahrzeug für immer zuzueignen; es genügt vielmehr die zeitweilige Überführung des Wirtschaftswertes des Fahrzeuges in das Vermögen des Täters oder eines Dritten, wodurch nach außen hin ein eigentumsähnliches Verhältnis geschaffen werden soll, was auch bei einem verbrauchenden, ausgedehnten Gebrauch zutreffen kann, sofern dieser eine erhebliche Wertminderung in sich schließt.
SW: Auto
12 Os 8/07d | OGH | 21.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Ein übermäßig langer, verbrauchender Gebrauch eines Fahrzeuges stellt eine Zueignungskomponente dar, auf welche sich die Annahme des Bereicherungsvorsatzes beziehen kann. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880310_OGH0002_0120OS00160_8700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)