OGH 12Os8/07d

OGH12Os8/07d21.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Siegfried S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. November 2006, GZ 35 Hv 198/06i-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Siegfried S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig abgeurteilten Andreas T***** am 6. Oktober 2006 fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. in Salzburg den PKW der Marke Mazda 3 im Wert von 18.000 Euro mit dem darin befindlichen Bargeld von 200 Euro dem Dr. Christian G***** und

2. in Bergheim zwei Kraftfahrzeugkennzeichen BGL LJ 95 unbekannten Wertes dem Hubert F*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine die detaillierten Verantwortungen der Angeklagten unberücksichtigt lassende Unvollständigkeit zur subjektiven Tatseite betreffend den Fahrzeugdiebstahl, übergeht aber dabei, dass das Gericht iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe verhalten ist und sich daher nicht mit jedem Detail der Einlassungen auseinandersetzen musste.

Soweit der Rechtsmittelwerber aus den Beweisergebnissen eigene Schlussfolgerungen zieht, die im Widerspruch zu jenen der Tatrichter stehen, zeigt er damit keine den Gesetzen logischen Denkens oder der Lebenserfahrung widersprechende Begründung auf.

Der Umstand, dass der Nichtigkeitswerber im Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war, betrifft keinen schulderheblichen Umstand und bedurfte daher im Zusammenhang mit der Täterschaft des Angeklagten Siegfried S***** keiner Erörterung.

Dass der Beschwerdeführer mit Bereicherungsvorsatz handelte und gleichzeitig plante, den PKW so lange wie möglich wie ein Eigentümer zu verwenden (US 3), steht entgegen dem Rechtsmittelvorbringen zueinander nicht im Widerspruch, zumal nach ständiger Rechtsprechung ein übermäßig langer, verbrauchender Gebrauch eines KFZ eine Zueignungskomponente darstellt (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 127 Rz 149 und 156 mwN), auf welchen sich die Annahme des Bereicherungsvorsatzes beziehen kann.

In der sich gegen die Annahme eines Diebstahls von 200 Euro aus dem PKW Dris. G***** und gegen die Überzeugungskraft dieses Zeugen richtenden Aufklärungsrüge (Z 5a) legt der Rechtsmittelwerber nicht dar, weshalb er gehindert war, entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die in der Beschwerde vermisste Vernehmung der Ehegattin des Geschädigten zur Frage, ob dieses Geld überhaupt im Auto verwahrt war, betrifft im Übrigen einen bloß auf spekulativen Überlegungen beruhenden, in der Hauptverhandlung unzulässigen Erkundungsbeweis.

Mit dem weiteren - als Mängelrüge ausgeführten - Vorbringen zur angeblichen fehlenden Berücksichtigung der eigenen leugnenden Verantwortung zum Gelddiebstahl ist der Nichtigkeitswerber wiederum auf die Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, die auch in diesem Punkt unter Darlegung verschiedenster Beweisergebnisse seine Einlassung als bloße Schutzbehauptung einstuften (US 4 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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