Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilfried B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, in W***** und andernorts
I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zwischen 10. Oktober 2008 und 13. Juni 2012 in dreizehn Angriffen auf die im Urteil bezeichnete Weise die dort genannten Berechtigten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, die diese oder Dritte in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten oder schädigen sollten;
II./ im Februar 2010 sich ein ihm von der F***** GmbH anvertrautes Gut, dessen Wert 3.000 Euro übersteigt, nämlich ein TV-Leihgerät im Wert von 5.750 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen ausschließlich aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dem Einwand der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider verstößt die Heranziehung der zweifachen Qualifikation des Betrugs (§ 147 Abs 3 StGB und § 148 zweiter Fall StGB) als Erschwerungsgrund nicht gegen das in § 32 Abs 2 StGB normierte Doppelverwertungsverbot, weil die Strafdrohung des § 148 zweiter Fall StGB die weitere (gleich streng bedrohte) Verbrechensqualifikation des § 147 Abs 3 StGB nicht mitumfasst (RIS-Justiz RS0117057).
Der weitere Beschwerdehinweis, dass die Bestimmung des § 33 (gemeint: Abs 1) Z 1 StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert, trifft zwar zu (15 Os 61/96; 11 Os 27/05p), der hieraus abgeleitete Schluss, die kumulativ aggravierende Wertung des langen Deliktszeitraums und des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit einem Vergehen sei unzulässig, ist aber verfehlt, weil das Gewicht des Erschwerungsumstands des § 33 Abs 1 Z 1 StGB durch das Zusammentreffen beider Varianten entsprechend erhöht wird (vgl auch 11 Os 27/05p; Leukauf/Steininger StGB³ § 33 Rz 3, 5a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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