12 Os 154/84 | OGH | 19.12.1985 |
Veröff: EvBl 1986/135 S 536 = SSt 56/101 = JBl 1986,532 (dort fälschlich 11 Os 154/84; zustimmend Liebscher) |
12 Os 64/88 | OGH | 16.06.1988 |
Vgl |
13 Os 28/90 | OGH | 07.06.1990 |
Vgl |
11 Os 138/00 | OGH | 12.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Identität einer Person, die der Sicherheitsbehörde unter der Zusage der Wahrung ihrer Anonymität Informationen zur Aufklärung einer Straftat zukommen ließ und die nicht selbst in Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht, gehört nicht zu diesen mitteilungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Tatsachen. (T1) |
12 Os 106/02 | OGH | 03.07.2003 |
Auch; nur: Der amtlichen Verschwiegenheit gegenüber dem Strafgericht kann nicht unterliegen, was vermöge der alle öffentlichen Behörden und Ämter bindenden Vorschrift des § 84 StPO von deren Beamten als gerichtlich strafbare Handlung anzuzeigen ist oder anzuzeigen gewesen wäre. (T2) |
15 Os 14/04 | OGH | 04.03.2004 |
Auch; nur T2 |
15 Os 66/04 | OGH | 24.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Identität eines verdeckten Ermittlers (der nicht selbst im Verdacht der Begehung eines Offizialdelikts steht) kann Gegenstand des Amtsgeheimnisses sein, zu dessen Lüftung das Gericht die Sicherheitsbehörde nicht zwingen kann. (T3) |
11 Os 108/07b | OGH | 01.04.2008 |
Auch; Beisatz: Dienstliche Wahrnehmungen eines Beamten zu einem Vorgang, bei dem Anzeigepflicht nach §84 StPOaF (nunmehr §§78 und 155 Abs2 StPO) besteht, vielmehr noch aber solche, über die den Strafverfolgungsbehörden bereits Mitteilung gemacht wurde, fallen nicht unter das Amtsgeheimnis, weil ein bereits zur Kenntnis gebrachter Umstand aufhört, ein Geheimnis zu sein (WK-StPO §151 Rz 16, 17, 22, 23, 25). (T4) |
12 Os 10/12f | OGH | 13.03.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Es fällt nicht alles, worüber ein Beamter als Zeuge gehört werden soll, unter das Amtsgeheimnis im Sinn der ein Vernehmungsverbot statuierenden Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 2 StPO. Dieses umfasst vielmehr nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten dienstlich bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht öffentlich werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass die Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat. (T5); Beis ähnlich wie T4 |
17 Os 11/18y | OGH | 25.06.2018 |
Auch |
12 Os 37/19m | OGH | 15.10.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19851219_OGH0002_0120OS00154_8400000_001
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