OGH 12Os154/80 (RS0092239)

OGH12Os154/8012.2.1981

Rechtssatz

Erfordert (bei gegebener Auslieferungsfähigkeit des Täters), daß durch die Tat tatsächlich und in concreto österreichische Interessen verletzt worden sind. Davon wird zwar in der Regel schon bei jedem Bezug der Tat auf Österreich gesprochen werden können, nicht jedoch, wenn es zu der Veräußerung des Suchtgifts zum Zwecke der Einfuhr nach Österreich gar nicht kommt.

Normen

StGB §64 Abs1 Z4

12 Os 154/80OGH12.02.1981

Veröff: SSt 52/6 = ZfRV 1981,227 (mit ablehnender Besprechung von Liebscher)

11 Os 112/81OGH09.09.1981

Vgl; Beisatz: Durch eine geplante Einfuhr von Suchtgift nach Österreich werden jedenfalls auch österreichische Interessen verletzt. (T1)

12 Os 135/92OGH28.01.1993

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19810212_OGH0002_0120OS00154_8000000_002

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