OGH 12Os154/16p

OGH12Os154/16p26.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hdidan H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adil B***** sowie über die Berufung des Angeklagten Hdidan H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 22. September 2016, GZ 23 Hv 80/16w‑264, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00154.16P.0126.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Adil B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adil B***** unter Bezugnahme auf den im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB (die rechtliche Unterstellung auch unter § 28a Abs 4 Z 3 SMG war vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden; vgl dazu 12 Os 39/16a), der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (D./II./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (D./III./) sowie schuldig erkannt, den genannten Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB bezogen auf eine das 25‑fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Menge begangen und damit die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG verwirklicht zu haben (D./I./).

In Zusammenschau mit dem Urteil im ersten Rechtsgang hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – zur Einfuhr von Suchtgift, nämlich von zumindest ca 9 kg Cannabisharz mit einem Reinsubstanzgehalt von 14,67 % Delta‑9‑THC (rund 1.320 Gramm reines Delta‑9‑THC, entsprechend der 66‑fachen Grenzmenge) beigetragen, indem er die in der Nacht auf den 2. Mai 2015 durchgeführte Schmuggelfahrt des bereits rechtskräftig verurteilten Hdidan H***** und des abgesondert verfolgten Abdulsamet Y***** auf dem Straßenweg von Italien über den Grenzübergang am Brenner nach Tirol mitfinanzierte, Kammal M***** gemeinsam mit Khalid C***** beauftragte, einen Kurierfahrer dafür zu suchen, sowie sich als Abnehmer (eines Teils) des geschmuggelten Suchtgifts zur Verfügung stellte (Urteilsfaktum D./I./ iVm B./I./).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adil B*****, der keine Berechtigung zukommt.

Der Kritik unzureichender und „nicht nachvollziehbarer“ Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist das Gericht bei der Lösung von Tatfragen (§ 258 Abs 2 StPO) durchaus berechtigt, nicht nur „

zwingende“ Schlüsse, sondern auch

Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen, welche – wenn sie logisch, somit vertretbar sind – als Ergebnis freier richterlicher Beweiswürdigung mittels Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar bleiben (RIS‑Justiz RS0098362; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 449 f).

Dass die Tatrichter den auf den Schmuggel einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers auf dessen – auch auf die einschlägige Vorstrafenbelastung gegründete – Erfahrung im Umgang mit Haschisch (US 28 f), die ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten Kammal M*****, der den Kontakt zwischen ihm und Abdulsamet Y***** organisierte (US 29), die Höhe des Fuhrlohns (insgesamt 1.000 Euro und Suchtgift; US 29 iVm US 20), auf ein im Abschlussbericht vom 17. August 2015 angeführtes Telefonat, aus dem sich angesichts des verwendeten Wortes „Euro“ für Kilogramm ergebe, dass Adil B***** sogar mit der Einfuhr von 50 kg Haschisch gerechnet hätte (vgl US 29 iVm US 19 sowie ON 191 S 113, 117) und ein anlässlich der Rückfahrt von T***** zwischen dem Nichtigkeitswerber und Hdidan H***** geführtes Telefonat gründeten, ist der Rüge zuwider unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Dass dem Nichtigkeitswerber diese Würdigung der Verfahrensresultate

nicht überzeugend genug erscheint und er selbst auch andere, für ihn günstigere Schlüsse für plausibel erachtet, bildet kein Begründungsdefizit (RIS‑Justiz RS0098362 [insbes T6]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 449 ff).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erstattete Vorbringen verweist und daraus ohne nähere eigenständige Begründung „auch materiell und nicht nur formell insgesamt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung des bedingten Vorsatzes zur sehr großen Menge“ behauptet, verkennt sie die

unterschiedlichen Ansätze der

Nichtigkeitsgründe und entzieht sich von vornherein einer inhaltlichen Erwiderung (erneut RIS‑Justiz RS0115902).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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