Spruch:
Peter W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Aufgrund eines Festnahmeersuchens des US Departement of Justice vom 23. Dezember 2009 ist bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den deutschen Staatsangehörigen Peter W***** zum AZ 13 St 203/09v ein Auslieferungsverfahren anhängig. Diesem Verfahren liegt nach den Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts Innsbruck der Verdacht zugrunde, dass Peter W***** als Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens von Jänner 1987 bis Juli 1988 den Kauf und Versand von Thiodiglycol von einem Vertragspartner in Baltimore im US-Bundesstaat Maryland zum Versand in den Iran arrangiert habe. Thiodiglycol ist ein Vorstufenprodukt von Senfgas, einem Nervengas, welches als chemischer Kampfstoff eingesetzt wird. Peter W*****, dem bekannt war, dass ein solcher Versand gemäß dem US-Ausfuhrgesetz (US Export Administration Act) untersagt war, habe die amerikanische Spedition im US-Bundesstaat Maryland veranlasst, falsche Ausfuhrerklärungen (Shipper´s Export Declaration) zur Vorlage beim amerikanischen Zoll (United States Customs Service) vorzubereiten, auf denen angegeben war, dass das Thiodiglycol entweder für Griechenland oder Singapur bestimmt war. Zu diesem Zeitpunkt sei Peter W***** jedoch bekannt gewesen, dass die Ladungen für den Iran bestimmt waren. Diese falschen Erklärungen wurden zwischen 23. Februar 1987 und 8. September 1987 ausgefüllt. Peter W***** habe im Zusammenhang mit den Ladungen über 370.000 US-Dollar erhalten, die er dann verteilt auf mehrere Bankkonten eingezahlt habe.
Am 19. April 1988 entdeckte ein Beamter der US-Zollbehörde eine Ausfuhrerklärung und einen Frachtbrief über eine Ladung von 254.130 Pfund Thiodiglycol. Aus den Unterlagen ging hervor, dass es sich beim Absender der Ladung um ein Chemieunternehmen im US-Bundesstaat Maryland handelte, dass die Ladung für ein Unternehmen in Singapur bestimmt war und dass die bei Ankunft der Ladung zu benachrichtigende Partei die deutsche Firma war, für die Peter W***** arbeitete. Auf den Unterlagen befand sich der Vermerk: „Diese Waren sind für die Endlieferung in Singapur lizenziert. Umleitungen unter Verstoß gegen US-Recht sind verboten.“ Da jedoch keine gemäß US-Recht (US-Ausfuhrgesetz) notwendige Lizenz für die Ladung eingeholt worden war, wurde die Ladung von den Zollbeamten beschlagnahmt, die 429 Fässer Thiodiglcyol gegen Fässer mit Wasser ausgetauscht und die Ausfuhr des Wassers aus den Vereinigten Staaten dann erlaubt, damit die Ladung von den Zollbeamten verfolgt werden konnte. Im Rahmen der Überwachungsarbeiten der Zollbehörden konnte festgestellt werden, dass die Ladung am 22. April 1988 aus den Vereinigten Staaten ausgeführt wurde und ungefähr am 19. Mai 1988 in Singapur ankam, wo sie gelöscht und auf ein für Pakistan bestimmtes Schiff umgeladen wurde. Die Ladung erreichte am 4. Juni 1988 Pakistan, wurde Ende Juni 1988 auf ein Schiff unter iranischer Flagge verladen und anschließend in den Iran verbracht, wo sie im Juli 1988 gelöscht wurde. Auf den Versandpapieren war angegeben, dass die Ladung angeblich für ein Textilunternehmen im Iran bestimmt war.
Nach der Ankunft der Ladung im Iran wurden Durchsuchungsbefehle an der Niederlassung des Herstellers im US-Bundesstaat Maryland sowie an den Niederlassungen des deutschen Unternehmens vorgenommen. Unterlagen, die im Rahmen dieser Durchsuchung gefunden wurden, belegen, dass die beschlagnahmte Ladung die letzte von drei Ladungen Thiodiglycol war, die Peter W***** im Namen des deutschen Unternehmens im Verlauf der Jahre 1987 und 1988 beim amerikanischen Partner bestellt hatte. Die Unterlagen untermauern - so die Verdachtsannahmen - weiters, dass Peter W***** umfangreiche Geschäfte mit iranischen Käufern getätigt hatte und dass der Auszuliefernde - zumindest in Bezug auf die zweite und dritte Ladung - auf Weisung von Iranern und mit dem Wissen gehandelt habe, dass die Ladungen letztendlich für den Iran bestimmt waren. Gemäß diesen Unterlagen kontaktierte Peter W***** das amerikanische Unternehmen in Bezug auf den Kauf von Thiodiglycol und wies sie an, diese Substanz an von Peter W***** angegebene Zwischenstationen zu senden. Er habe gegenüber den amerikanischen Geschäftspartnern fälschlich angegeben, dass die Zwischenstationen, dh Griechenland oder Singapur, die Zielorte waren, wobei ihm aber bewusst gewesen sei, dass die Ladung letztendlich für den Iran bestimmt war. Weiters wies Peter W***** das amerikanische Unternehmen gemäß den Unterlagen an, Griechenland oder Singapur als Zielorte auf den Versandpapieren anzugeben. Peter W***** habe die Frachtpapiere mit den falschen Angaben auch persönlich geprüft.
Am 12. Juli 1988 wurde beim US-Bundesbezirksgericht für den Bezirk Maryland ein Strafantrag gestellt, in dem Peter W***** die widerrechtliche Wiederausfuhr von Thiodiglycol in den Iran und die Abgabe von falschen Angaben vorgeworfen wurde. Am gleichen Tag wurde auf der Grundlage des Strafantrags ein Haftbefehl für Peter W***** erlassen. Am 19. Juli 1988 wurde die Anklage von der Anklagejury für den Bezirk Maryland ausgestellt, und am 22. Juli 1988 wurde auf der Grundlage der Anklage erneut ein Haftbefehl erlassen.
Peter W***** wurde am 27. Juli 1988 verhaftet. Am 26. August 1988 bekannte sich Peter W***** des Anklagepunktes der Wiederausfuhr von Thiodiglycol von Singapur in den Iran unter Verstoß gegen das US-amerikanische Ausfuhrgesetz, im speziellen unter Verstoß gegen 50 United States Code Paragraf 2410(b), 15 Code of Federal Regulations 372.1, 374.1, 387.2, 387.6 und 399.1 sowie Beihilfe unter Verstoß gegen 18 United States Code Paragraf für schuldig. Er gab den US-Behörden im September 1988 gegenüber zu, dass er zum Zeitpunkt der Veranlassung der Ladungen wusste, dass die Ausfuhr bzw Wiederausfuhr von Thiodiglycol in den Iran durch US-amerikanische Gesetze verboten war. Er gab weiters zu, dass er die Spedition im US-Bundesstaat Maryland fälschlicherweise dazu veranlasst hatte, Griechenland oder Singapur als Zielorte der Ladungen anzugeben.
Am 1. Dezember 1988, während die Urteilsverkündung des amerikanischen Gerichts noch ausstand, floh Peter W***** aus den Vereinigten Staaten und verstieß damit gegen die Entlassungsverfügung des Gerichts. Im Anschluss daran wurde von der Anklagejury für den Bezirk Maryland am 23. März 1989 eine ersetzende Anklage ausgestellt.
Am 27. März 1989 wurde ein neuerlicher Haftbefehl gegen Peter W***** auf der Grundlage dieser ersetzenden Anklage unterfertigt. Dieser liegt im Wesentlichen der Vorwurf zugrunde, Peter W***** hätte eine Lizenz von den US-amerikanischen Behörden einholen müssen, um das Thiodiglycol aus den Vereinigten Staaten auszuführen. Weiters hätte er wahrheitsgemäße Unterlagen bei den US-amerikanischen Behörden in Bezug auf den Bestimmungsort des Thiodiglycol einreichen müssen. Beides hat er unterlassen, um seine Handlung zu verschleiern. Damit hat er einen Betrug zu Lasten der Vereinigten Staaten begangen und Absprachen dazu getroffen.
Der Auszuliefernde wurde auf Basis einer in diesem österreichischen Auslieferungsverfahren erlassenen und gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 28. Dezember 2009 festgenommen.
Nach Vernehmung des Auszuliefernden wies die Einzelrichterin im Ermittlungsverfahren des Landesgerichts Innsbruck mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 (ON 10) den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck ab, über Peter W***** die Auslieferungshaft zu verhängen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine gegenseitige Strafbarkeit mangels Vorliegens eines Straftatbestands in Österreich nicht gegeben sei. Denn die Bestimmung des § 177a StGB sei erst mit BGBl 1996/762 in das StGB eingefügt worden und am 1. März 1997 in Kraft getreten. Daher gelange wegen des Verbots der Rückwirkung von Strafgesetzen diese Strafnorm angesichts der verfahrensgegenständlichen Tathandlungen aus 1987/1988 nicht zur Anwendung. Auch anderen Straftatbeständen sei der im Auslieferungsbegehren geschilderte Sachverhalt nicht zu unterstellen. Ein Verstoß gegen das Außenhandelsgesetz 1984 liege deshalb nicht vor, weil das in den Iran verbrachte Thiodiglycol im Anhang zu diesem Gesetz nicht genannt gewesen sei. Insoweit wäre außerdem eine Auslieferung schon gemäß § 15 ARHG unzulässig, weil sich auch aus dem Auslieferungsvertrag nichts Gegenteiliges ergebe.
In Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 16) kassierte das Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7. Jänner 2010, AZ 7 Bs 1/10w, den angefochtenen Beschluss und trug dem Landesgericht Innsbruck auf, über Peter W***** nach Bewilligung der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft vom 7. Jänner 2010 die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO zu verhängen (ON 20).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den zuletzt genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht richtet sich die fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde, der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Grundrechtsbeschwerde zulässig ist. Bereits zu 14 Os 22/09f, 14 Os 23/09b hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass, wenngleich ein Beschuldigter (noch) nicht in Haft ist, durch einen kassatorischen Beschluss des Oberlandesgerichts nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wird (RIS-Justiz RS0116263) und demnach eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung dieses Inhalts zulässig ist (vgl zuletzt 11 Os 80/09p, EvBl 2009/109, 727).
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass der im Auslieferungsersuchen geschilderte Sachverhalt, dessen Vorliegen das Oberlandesgericht Innsbruck als hinreichend gegründet annahm und der nach Ansicht des Beschwerdegerichts der - der Auslieferung unterliegenden - strafbaren Handlung des § 177a StGB entspreche, gerade nicht unter den eben genannten Verbrechenstatbestand der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen subsumiert werden kann. Denn weder dem Auslieferungsbegehren noch insbesondere den Feststellungen zum Verdacht im angefochtenen Beschluss sind - worauf der Rechtsmittelwerber zutreffend hinweist - Ausführungen dahin zu entnehmen, dass Peter W***** bei den inkriminierten Vermittlungen von Thiodiglycol über ein Unternehmen in Baltimore im US-Bundesstaat Maryland in den Iran mit dem Vorsatz handelte, dadurch zur Herstellung von zur Massenvernichtung bestimmten und geeigneten chemischen Kampfmitteln beizutragen (§ 177a Abs 1 Z 1 StGB). Dieser Klarstellung hätte es schon deshalb bedurft, weil das inkriminierte Thiodiglycol - wie den vom Oberlandesgericht Innsbruck als Beschlussgrundlage übernommenen Auslieferungsunterlagen zu entnehmen - lediglich ein Vorstufenprodukt des Nervengases Senfgas ist. Beim Verbrechen der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen müsste der Eventualvorsatz insbesondere auf die Eignung und Bestimmung der herzustellenden Substanz als Waffe zur Massenvernichtung gerichtet sein (vgl Aicher in WK2 § 177a bis c Rz 11 ff). Dazu finden sich aber im Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck keine hinreichenden Ausführungen.
Mit Blick auf den Umstand, dass die in Rede stehende Substanz Thiodiglycol ein Vorprodukt für ein chemisches Kampfmittel ist, hätte es darüber hinaus weitergehender Konstatierungen zur die subjektive Tatseite betreffenden Verdachtslage und zur Vornahme einer zumindest ausführungsnahen Handlung iSd § 15 Abs 2 StGB durch einen unmittelbaren Täter bedurft, um wenigstens eine allfällige Versuchsstrafbarkeit des Tatbeitrags iSd § 12 dritter Fall StGB iVm § 15 StGB zu begründen (vgl Kienapfel/Höpfel AT13 E 6 Rz 42 mwN).
Insgesamt kann daher keine Rede davon sein, dass die vom Beschwerdegericht angenommene Verdachtslage unter den Tatbestand des Verbrechens der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen nach § 177a Abs 1 StGB subsumierbar wäre.
Dem Oberlandesgericht Innsbruck ist allerdings darin beizupflichten, dass die gegenseitige Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 des Auslieferungsvertrags zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten, BGBl III 1999/216 (im Folgenden kurz AuslieferungsV USA), iVm § 1 ARHG, nur im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung bestehen muss. Dass die Tat schon im Tatzeitpunkt auch nach österreichischem Recht strafbar war, stellt keine Voraussetzung der Auslieferung dar. Vielmehr werden im Auslieferungverfahren lediglich die formalen Kriterien der beiderseitigen Strafbarkeit geprüft. Ein allfälliger der Auslieferung nachfolgender Schuld- und/oder Strafausspruch erfolgt - worauf das Oberlandesgericht Innsbruck zutreffend hinweist - ausschließlich aufgrund des Strafgesetzes des die Auslieferung begehrenden Staates, der für die Beachtung des Rückwirkungsverbots verantwortlich ist. Der Schutzzweck des Art 7 Abs 1 EMRK wie auch des § 1 StGB bezieht sich nicht auf die Beurteilung der Auslieferungsvoraussetzungen, zumal mit der Genehmigung der Auslieferung keine Verurteilung verbunden ist, also zu keiner rückwirkenden Bestrafung führt (vgl Renzikowski in Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Art 7 Rz 37; in diesem Sinn auch Urteil des EGMR vom 5. Juli 2007, Appl. Nr. 69917/01; zur weitgehend gleichen Ausgangslage in der BRD vgl deutsches BVerfG, Entscheidung vom 5. November 2003, NJW 2004, 141 ff mwN; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen4 § 3 IRG Rz 21; aA Murschetz, Auslieferung, 136 f). Die Bedenken des deutschen BVerfG in der Entscheidung vom 18. Juli 2005 (NJW 2005, 2289 ff) betreffen lediglich die Sonderkonstellation eines Vertrauensschutzes betreffend inländische Staatsbürger im Fall ihrer Auslieferung bei zum Handlungszeitpunkt nach inländischem Recht nicht strafbaren Taten, die - anders als im vorliegenden Auslieferungssachverhalt, der einen Handlungsschwerpunkt in den Vereinigten Staaten aufweist - keinen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen.
Aus denselben Gründen verstößt auch die im Art 24 des AuslieferungsV USA vorgesehene - hier schlagend werdende - rückwirkende Anwendung von Auslieferungsverträgen auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen. Der vom Beschwerdeführer in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur als „Antrag“ enthaltenen Anregung einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zwecks Prüfung dieser Bestimmung des AuslieferungsV USA war daher nicht näher zu treten.
Der vom Oberlandesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht angenommene - dem Auslieferungsersuchen deckungsgleich entnommene - Tatverdacht der (vorsätzlichen) Veranlassung der Verbringung von Thiodiglycol aus den Vereinigten Staaten in den Iran entgegen dem im US-Ausfuhrgesetz zugrundeliegenden Verbot entspricht allerdings (bei entsprechender Umstellung des Sachverhalts) inhaltlich dem Tatbestand des § 37 Abs 1 Z 1 Außenhandelsgesetz 2005. Denn danach ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer unter anderem Güter ohne eine gemäß § 4 Abs 1 Außenhandelsgesetz 2005 erforderliche Bewilligung ein- oder aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt. Gemäß § 4 Abs 1 Z 2 Außenhandelsgesetz 2005 bedarf die Aus-, die Durchfuhr und die Vermittlung von Chemikalien, die in der Liste 2 des Anhangs zum Außenhandelsgesetz 2005 angeführt sind - darunter befindet sich auch unter der Z 13 die Substanz Thiodiglycol - einer Bewilligung.
Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit iSd Art 2 Abs 1 AuslieferungsV USA ist demnach - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - erfüllt. Daraus wird klar, dass - iSd § 29 Abs 1 ARHG - insgesamt hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass Peter W***** eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass lediglich die in § 3 Abs 1 Außenhandelsgesetz 1984 bzw die in den dort genannten Anlagen aufgelisteten Waren und Güter - zu denen die Chemikalie Thiodiglycol nicht gehört hatte - einer Bewilligungspflicht unterlagen. Durch die Beteiligung an der Ausfuhr des inkriminierten Thiodiglycol habe der Auszuliefernde somit nicht gegen zum Tatzeitpunkt in Geltung stehende Bestimmungen des österreichischen Außenhandelsgesetz 1984 verstoßen. Diesem Vorbringen kommt mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit im Zeitpunkt der Auslieferungsbewilligung keine Bedeutung zu.
Im Übrigen ignoriert der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Art 2 Abs 4 lit b AuslieferungsV USA, wonach die Auslieferung unabhängig davon zu bewilligen ist, ob unter anderen in Außenhandelsstrafsachen die Gesetze der Vertragsstaaten dieselbe Art von Außenhandelsbeschränkungen hinsichtlich derselben Art von Waren vorsehen. Der Umstand, dass Thiodiglycol nicht im (bzw in den Anlagen zum) Außenhandelsgesetz 1984 angeführt war, ändert daher nichts an der Tatsache, dass es im vorgeworfenen Tatzeitpunkt dem Grunde nach Außenhandelsbeschränkungen gab.
Der Beschwerdeführer Peter Walaschek wurde somit im Ergebnis in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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