European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00148.25V.0112.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g‑54, verletzt in seinem Strafausspruch § 5 Z 4 JGG.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Neunkirchen verwiesen.
Gründe:
[1] Mit in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem (§ 270 Abs 4 StPO) Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 14. Oktober 2025, GZ 26 U 14/24g‑54, wurde – soweit hier von Bedeutung – der am 24. September 2006 geborene * B* des am 28. Februar 2024 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach (richtig:) §§ 15, 83 Abs 1 StGB (1./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür – unter Anwendung (nur) des § 28 Abs 1 StGB (ON 54, 2) – nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht in Einklang:
[3] Gemäß § 5 Z 4 JGG wird – soweit hier mangels Mindestmaßes von Relevanz – bei der Ahndung von Jugendstraftaten das Höchstmaß der in § 83 Abs 1 StGB angedrohten Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt. Weil der Verurteilte die ihm zu 1./ zur Last gelegte Tat vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen hat und es sich solcherart um eine Jugendstraftat handelt (§ 1 Abs 1 Z 3 JGG), hätte das Bezirksgericht bei der unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB ausgemessenen Strafe auch § 5 Z 4 JGG anzuwenden gehabt. Hinsichtlich der Jugendstraftat ist § 5 JGG zwingend anzuwenden (Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 2).
[4] In der Nichtanwendung dieser Bestimmung liegt – unabhängig davon, ob die verhängte Strafe auch bei Zugrundelegung des richtigen (nach § 5 Z 4 JGG) zu bildenden Strafrahmens zulässig gewesen wäre – eine Gesetzesverletzung (RIS‑Justiz RS0086949; Schroll/Oshidari in WK2 JGG § 5 Rz 26).
[5] Weil nicht auszuschließen ist, dass dieser Rechtsfehler dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, ist dessen Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[6] Die davon rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichfalls als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444).
[7] Im erneuerten Verfahren wird auch das Verschlechterungsverbot nach § 290 Abs 2 StPO iVm § 292 erster Satz StPO zu beachten sein (Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 43 ff).
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