European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00138.15H.1217.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Denis B***** im zweiten Rechtsgang (vgl 12 Os 30/15a) unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des Urteils des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 16. Jänner 2015, GZ 47 Hv 130/14i‑78, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 Abs 1 und 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht auf den 23. August 2012 in B***** und in O***** gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter den im Urteilsspruch genannten Gewahrsamsträgern die dort angeführten fremden beweglichen Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert gewerbsmäßig durch Einbruch in ein Transportmittel mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, Gewerbsmäßigkeit wäre infolge des Inkrafttretens des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015, BGBl I 112/2015 (vgl dessen Art 12 § 1) auf Basis der geänderten Rechtslage nicht anzunehmen, lässt jedoch jegliche nachvollziehbare, methodisch vertretbare (vgl RIS‑Justiz RS0116569) Begründung vermissen, weshalb das Erstgericht ein noch nicht in Geltung stehendes Strafgesetz auf bereits zuvor begangene Taten anzuwenden gehabt hätte. Im Übrigen regelt der vom Beschwerdeführer der Sache nach angesprochene § 61 StGB die allfällige Rückwirkung bereits geltender Strafgesetze auf Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden (zur Änderung der Rechtslage zwischen Urteil erster Instanz und Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vgl RIS‑Justiz RS0087462, RS0088808; Fabrizy , StGB 11 § 61 Rz 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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