Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen und der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Christian S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 2StGB (A./I./2.), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (A./I.3.) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (C./I.1-3.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG, Klausjürgen Kurt B***** der Verbrechen des (teils versuchten) Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 und 15 StGB (A./I./1. und 2., A./II.), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (A./I./3.) und des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (C./I./1.-3.) sowie der Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 und Z 5 WaffG (D./I./1. und D/II.) und Angela St***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall (A./II.) schuldig erkannt.
Darnach haben - zusammengefaßt wiedergegeben -
Christian S***** am 16.Juni 1993 in Hinterbrühl im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Klausjürgen Kurt B***** als Mittäter der Erika G***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr die Einkaufstasche mit 1.200 S, die sie vorerst mit beiden Händen festhielt, entriß, wodurch sie zu Boden stürzte und einen offenen Bruch des Vorderarms und einen Bruch des Schambeinastes erlitt (A./I./2.);
Angela St***** am 1.März 1993 in Mödling im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Klausjürgen Kurt B***** und dem gesondert verfolgten Michael J***** als Mittäter versucht, der im Postamt 2340 Mödling Dienst versehenden Hildegard S***** durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von ca 1,000.000 S, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, indem sie B***** einen Lageplan des Postamtes zur Verfügung stellte, den Zeitpunkt des Überfalls festlegte und sich in den Räumlichkeiten des Postamtes bereit hielt, um B***** die erwartete Beute zu übergeben, während sich B***** tatplangemäß zum Postamt begab, um S***** mit einem Revolver zu bedrohen und allenfalls niederzuschlagen, was daran scheiterte, daß B***** vor dem Postamt zwei uniformierte Gendarmeriebeamte wahrnahm und sich aus diesem Grunde außerstande glaubte, die Tat zu vollenden (A./II.);
Christian S***** und Klausjürgen Kurt B***** jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Michael J*****
am 16.Juni 1993 einen Diebstahl durch Einbruch zum Nachteil der Wilma S***** (Gesamtwert der Beute 22.500 S) begangen (A./I./3.) und
Ende Mai 1993 und im Juni 1993 die gemeinsame Ausführung von Raubtaten verabredet, indem sie übereinkamen, die Verkäuferin der Trafik M***** unter Verwendung eines Revolvers, einen namentlich nicht bekannten Casinobesucher unter Verwendung eines Militärmessers und Geldboten der Firma "M*****" und "B*****", die sie niederzuschlagen gedachten, zu überfallen (C./1.-3.);
Klausjürgen Kurt B***** der Christine M***** unter Verwendung eines Revolvers Bargeld in der Höhe von 8.300 S und drei Stangen Zigaretten abgenötigt (A./I.)
sowie Klausjürgen Kurt B***** und Christian S***** eine Faustfeuerwaffe besessen und geführt und B***** sie einem Unbefugten überlassen (D./I. und II.).
Die Geschworenen hatten die im wesentlichen anklagekonform gestellten, (hier) relevanten Hauptfragen einstimmig bejaht, die hinsichtlich der Angeklagten St***** gestellte Zusatzfrage nach Rücktritt vom Versuch (Zl 12) ebenso einstimmig verneint und demzufolge die hinsichtlich des Angeklagten S***** den Vorwurf des Raubes zum Nachteil der Erika G***** betreffenden Eventualfragen nach Diebstahl und fahrlässiger Körperverletzung (Zl 4 und 6) und hinsichtlich der Angeklagten St***** nach den Täterschaftsformen der versuchten Bestimmung im Sinne des zweiten Falles, eines sonstigen Tatbeitrages im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB und nach dem Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB (Zl 14, 15 und 16) unbeantwortet gelassen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten S***** und St***** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 12, Christian S***** darüber hinaus auch auf jene der Z 4, 9 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO stützen, überdies den Strafausspruch - wie auch der Angeklagte B***** den ihn betreffenden Strafausspruch - jeweils mit Berufung. Gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO wendet sich der Angeklagte B***** mit Beschwerde.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian S*****:
Dieser Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens sämtliche Schuldsprüche, der Sache nach allerdings lediglich jenen wegen der ihn betreffenden Raubtat (Punkt A./I./2./ = Hauptfrage B./). Soweit die Rüge formell auch die Schuldsprüche wegen der Verbrechen des Diebstahls (A./I./3./) und des verbrecherischen Komplotts (C./I./1./, 2./ und 3./) sowie wegen des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (D./I./2./) erfaßt, ist sie mangels jeglicher Substantiierung nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 344, 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Im übrigen ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen:
Der Verfahrensrüge (Z 4) muß zwar zugegeben werden, daß die in der Hauptverhandlung vom 27.April 1994 vorgenommenen Verlesungen (der "Anzeige, insbes. ON 31, der Strafregisterauskünfte, des gesamten Akteninhaltes, insbes. sämtlicher schriftlicher Gutachten und Erhebungsergebnisse, sowie der angeschlossenen Vorstrafakten" - 141/III) ersichtlich auf § 252 Abs 2 StPO (in der seit 1.Jänner 1994 geltenden Fassung - BGBl 1993/526) - und nicht, wie erkennbar unter irriger Heranziehung der früheren Rechtslage protokolliert, nach dem "vorletzten Absatz" leg.cit. (= Abs 3 nF) - erfolgte. Da der Beschwerdeführer jedoch während des Vortrages der wesentlichen Aktenteile in der erwähnten Hauptverhandlung persönlich anwesend und - wie er selbst nicht verkennt - von einem Verteidiger (wenn auch im Wege der Substitution) vertreten war (neuerlich 141/III), geht sein unter dem Aspekt der Mißachtung der Verlesungsbeschränkungen bzw des Umgehungverbotes (§ 252 Abs 4 StPO) erhobener Einwand ins Leere:
Übersieht er doch, daß weder der Ankläger noch einer der Angeklagten diesen Verlesungen in der Hauptverhandlung widersprochen haben, womit sie aber das in § 252 Abs 1 Z 4 StPO geforderte Einverständnis zu diesem Vorgang stillschweigend (schlüssig) zum Ausdruck brachten. Die Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 4 StPO hat durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 keine Änderung erfahren, sodaß - wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen wurde (ua 14 Os 82/94, 11 Os 78/94, 15 Os 89/94) - die Möglichkeit einer schlüssigen Zustimmung zur Verlesung (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 252 E 50 ff) auch nach der nunmehrigen Rechtslage aufrecht bleibt. Ein mit Nichtigkeitssanktion bedrohter Verstoß gegen die Verlesungsbestimmungen des § 252 StPO liegt demnach nicht vor.
Als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich ferner die Instruktionsrüge.
Grundsätzlich und zusammenfassend ist ihr zunächst zu erwidern, daß bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Rechtsbelehrung stets auf deren gesamten Inhalt und nicht etwa auf einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Teile abzustellen ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Abs 1 Z 8 EGr 49, 50), wobei sich vorliegend die in diesem Sinne zu verstehende Instruktion zu den in der Beschwerde relevierten Fragen der Abgrenzung von Raub, Diebstahl und fahrlässiger Körperverletzung (18 iVm 5, 7 f, 18 f der Rechtsbelehrung - Beilage C zu ON 89), zur Fahrlässigkeit (19 der Beilage C) und zum Gewaltbegriff (10 iVm 5 der Beilage C) der Rüge zuwider weder als unrichtig noch als unvollständig darstellt.
Im einzelnen ist der Beschwerde zu entgegnen, daß die darin beanstandete Information der Geschworenen zur Hauptfrage B (nach Raub) in Form eines Verweises auf die Ausführungen der Rechtsbelehrung zur (den Beschwerdeführer nicht berührenden) Hauptfrage A (ebenfalls nach Raub) geschah (10 Beilage C) und dies bei - wie hier - gegebener identer rechtlicher Erörterung ersichtlich nicht zur Beirrung der Laienrichter führen konnte, wogegen sich die in der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage B als fehlend monierte Anführung der Bestimmung des § 84 Abs 1 StGB im Zusammenhang mit der Qualifikation nach § 143 Satz 2 StGB - der Beschwerde zuwider - dort ohnehin findet (10 der Beilage C). Die Behauptung hinwieder, die (zusammenfassende) Belehrung über die Folgen der Bejahung der Hauptfragen A./ und/oder B./ und C./ sei undeutlich und zur Beirrung der Geschworenen geeignet, setzt sich über die der fraglichen Belehrungspassage vorgehenden Ausführungen zu den (hier) in Frage kommenden Qualifikationen des Raubes (zur Hauptfrage A./ und zu § 143 Satz 1 erster Fall StGB: 9 f; zu den Hauptfragen B./ und C./ und § 143 Satz 2 StGB: 10 f der Beilage C) und den im Falle ihrer Verwirklichung zur Anwendung kommenden (nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in die Rechtsbelehrung aufgenommenen - Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Abs 1 Z 8 ENr 71 f, 73) Strafdrohungen (10, 12 der Beilage C) ebenso hinweg wie mit der Argumentation, der Vorsitzende habe sich bei Erörterung der raubspezifischen Gewaltanwendung auf den Satz beschränkt, "Es genügt hiebei bloße Gewaltanwendung (gewaltsames Zerren an der vom Opfer festgehaltenen Sache, Hiebe, Schläge, Stöße, etc)", welche die dieser Passage unmittelbar vorangehenden, mit Lehre und Rechtsprechung übereinstimmenden Ausführungen zum Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklich geleisteten oder erwarteten Widerstands einer Person (vgl oben "hiebei") in verfälschender Verkürzung übergeht.
Gleiches gilt für die vermeintlich unrichtige Rechtsbelehrung zur Eventualfrage I, "es liege zB dann Raub vor, wenn der Täter gewaltsam an der vom Opfer festgehaltenen Tasche zerre oder reiße, umsomehr, wenn dadurch das Opfer strauchelt oder stürzt"; läßt die Beschwerde doch (abermals) die im Konnex dazu stehenden unmittelbar vorangehenden Ausführungen zum Behauptungswillen des Opfers (18 f der Beilage C) unbeachtet.
Die vom Beschwerdeführer relevierten Erörterungen über die für die Zurechnung der Erfolgsqualifikation im Gesetz - zumindest - geforderte Schuldform der Fahrlässigkeit (§ 7 Abs 2 StGB) war nach Lage des Falles entbehrlich, weil der Inhalt des Fahrlässigkeitsbegriffes im Sinne des § 6 StGB erschöpfend erörtert wurde (2 und 19 der Beilage C), bei Vorsatzdelikten im übrigen die Wiedergabe der allgemein verständlichen gesetzlichen Umschreibung vorsätzlichen Verhaltens ausreicht (Mayerhofer-Rieder aaO E 31 a) und es einer eingehenden Überprüfung der Voraussetzungen objektiver Erfolgszurechnung sowie einer entsprechenden Weisung der Geschworenen überdies nur in speziellen - hier nicht aktuell gewordenen - Fallkonstellationen bedarf, die Anhaltspunkte dafür bieten, daß durch das Täterverhalten ausnahmsweise nicht jenes Risiko verwirklicht worden sein könnte, dem der betreffende Straftatbestand entgegenwirken soll (Mayerhofer-Rieder aaO E 28 a und 28 c). Darüberhinaus konnte selbst unter der Annahme der Relevanz des Unterbleibens einer Information über die Haftung des Täters für die (schwere) Tatfolge bei fahrlässiger Verursachung derselben dem Angeklagten kein Nachteil erwachsen, weil die positive Beantwortung der Hauptfrage nach schwerem Raub (im Sinne des Satzes 2 des § 143 StGB) unter dieser Prämisse die vorsätzliche Verursachung der Körperverletzung einschließt. Die reklamierte Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung vermag daher keine Nichtigkeit nach der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nach sich zu ziehen.
Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen haftet dem Wahrspruch zur Hauptfrage B./ auch keine Nichtigkeit nach der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO an. Dem Verdikt (als der Gesamtheit der Fragen und Antworten) - aus dessen Inhalt allein (wie der Beschwerdeführer selbst nicht verkennt) der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund abgeleitet werden kann - sind Undeutlichkeiten, die zur Einleitung eines Moniturverfahrens nach § 332 Abs 4 StPO Anlaß geboten hätten (Z 10), nicht zu entnehmen: Vielmehr ergibt sich aus dem Wahrspruch zweifelsfrei, daß die Geschworenen sämtliche gemäß § 312 Abs 1 StPO in die Hauptfrage B./ aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung - einschließlich des im Entreißen der vom Opfer mit beiden Händen gehaltenen Tasche gelegenen Gewalteinsatzes - bejahten (vgl dazu die Niederschrift der Geschworenen, Beilage E zu ON 89: "Angeklagter geständig, gab selber festes Anreißen zu ... Durch gewaltsames Anreißen an der Tasche ist Sturz erklärlich ..."), womit aber für die in der Beschwerde relevierte Sachwegnahme ohne Anwendung von Gewalt gegen die Person der tatbetroffenen Erika G***** kein Raum bleibt. Die ferner auch unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 gerügte - von den Geschworenen positiv beantwortete - an die Beschreibung des Entreißens der Einkaufstasche geknüpfte Wortfolge ("welche sie vorerst mit beiden Händen festhielt"), läßt klar erkennen, daß die Laienrichter unmittelbaren Gewalteinsatz gegen die Person des Opfers - und keineswegs gegen eine Sache - annahmen.
Die Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der im Verdikt konstatierten Fakten ergeben könnten. Abgesehen davon, daß sich dieser Nichtigkeitsgrund ausschließlich gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, nicht aber, wie der Beschwerdeführer vermeint, gegen die Schlüssigkeit des Anklagesachverhaltes richtet, und der (anklagekonform) in die Hauptfrage B./ aufgenommene Tatumstand des Versetzens eines Stoßes mit dem Ellenbogen (zufolge Ausklammerung aus der bejahenden Beantwortung) ohnehin nicht Gegenstand des Schuldspruchs wurde, finden sich in den Verfahrensergebnissen nicht nur in den Bekundungen des Raubopfers Erika G***** vor der Kriminalabteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (407 ff, insbesondere 409 I) sondern auch in den Verantwortungen des Beschwerdeführers (169 I) und des Mitverurteilten B***** (657 f I; 241, 305 ff II) hinlängliche, für das intensive Festhalten des Raubobjektes durch das Opfer und die qualifikationsbegründenden schweren Folgen der Tat sprechende Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer übergeht vor allem auch sein zu diesem Anklagefaktum (163 II) in der Hauptverhandlung am 17.März 1994 uneingeschränkt abgelegtes (somit das Tatmittel der Gewalt und die inkriminierte Qualifikation einschließendes) Geständnis und seine ausdrückliche Bestätigung der - entsprechenden Krafteinsatz erfordernden - Heftigkeit des Anreißens an der Einkaufstasche der betagten Zeugin mit dem Ziel, den Widerstand des Opfers zu beseitigen (217 II, 129 III).
Die vom Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang spekulativ angestellten Überlegungen vermögen somit keine unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2, 254, 302 StPO) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder anhand der Akten Beweisresultate aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung mit den im Verdikt der Geschworenen als erwiesen angenommenen wesentlichen Tatsachen in Widerspruch stünden. Vielmehr zielen sämtliche Einwände der Beschwerde nach Art einer im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung lediglich darauf ab, einer gegenüber den Annahmen der Geschworenen günstigeren Beurteilung der Schuldfrage zum Durchbruch zu verhelfen.
Soweit der Beschwerdeführer (auch) in diesem Konnex die Formulierung der Hauptfrage B./ (sachlich Z 6) kritisiert, geht sein Vorbringen ebenfalls fehl, weil in der - insoweit nicht anklagekonformen -
zweifachen Anführung des Begehungsmittels des Raubes "... der Erika
G***** mit Gewalt gegen deren Person, ... mit Gewalt weggenommen zu
haben") weder eine entgegen der Vorschrift des § 312 StPO noch in irreführender Weise erfolgte Aufnahme eines Umstandes, der in der gesetzlichen Definition des aktuellen Delikts nicht enthalten ist, erblickt werden kann.
Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) schließlich entbehrt, indem sie die Gewaltanwendung in Frage stellt, der gesetzmäßigen Ausführung. Denn der Angeklagte bekämpft mit der Behauptung, er wäre rechtsrichtig (bloß) des Diebstahls schuldig zu erkennen gewesen, in unzulässiger Weise das Verdikt der Geschworenen, indem er sich gegen deren in freier Beweiswürdigung getroffene Tatsachenannahmen wendet, die im Wahrspruch ihren Niederschlag fanden (Mayerhofer-Rieder aaO § 345 Abs 1 Z 12 E 15 uva). Er übersieht ferner, daß schon ein auf die Überwindung eines bloß erwarteten Widerstandes gerichteter Vorsatz des Täters für die Annahme des raubspezifischen Begehungsmittels der Gewalt (- der Beschwerde zuwider - auch bei indirektem Einsatz - EvBl 1974/131, JUS 87/26/14, 86/13/16; Leukauf-Steininger Komm3 § 142 RN 21, JBl 1990/805 ua) zur Tatbildverwirklichung hinreicht (Mayerhofer-Rieder StGB4 § 142 E 10, Kienapfel BT II3 § 142 RN 41 mwN) und es nicht darauf ankommt, ob das Tatopfer das wirkliche Angriffsziel des Täters kennt (Leukauf-Steininger aaO § 142 RN 7); das gesamte weitwendige - auf den Zeitpunkt des Einsatzes der Gewalt und damit schwerpunktmäßig auf die Verneinung des Sachbehauptungswillens abstellende - Vorbringen (insoweit sachlich Z 9) zur Auslegung des Begriffes "vorerst" in der Hauptfrage B./ kann somit auf sich beruhen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Angela St*****:
Auch diese Angeklagte vermag mit ihrer Instruktionsrüge (Z 8) eine unter Nichtigkeitssanktion stehende falsche bzw in irreführender Weise unvollständige Information der Laienrichter nicht aufzuzeigen.
Die in der Belehrung enthaltenen Ausführungen zu den ins Treffen geführten Abgrenzungsmerkmalen des strafbaren Versuchs von der (grundsätzlich) straflosen Vorbereitungshandlung erweisen sich vielmehr als rechtlich einwandfrei und verständlich: Es wurden nämlich (unter anderem) die Begriffselemente der sog Ausführungsnähe - der Beschwerde zuwider - nicht nur in objektiver Hinsicht klargelegt, sondern darüber hinaus zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen (rechtsrichtig und vollständig) ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Handlung - "nach den zielgewollten Vorstellungen der Handelnden in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll (22 der Beilage C).
Soweit die Beschwerdeführerin die Anführung von Fallbeispielen vermißt, ist sie darauf zu verweisen, daß sich die schriftliche Rechtsbelehrung grundsätzlich kasuistischer Erörterungen zur Vermeidung einer Beeinflussung der Beweiswürdigung der Geschworenen zu enthalten hat (Mayerhofer-Rieder aaO § 321 ENr 8).
Als vollständig erweist sich ferner - entgegen der Beschwerde - auch die Instruktion zur Eventualfrage VII (Zl 16) nach verbrecherischem Komplott (§ 277 Abs 1 StGB), weil die schriftliche Rechtsbelehrung die von der Beschwerde als fehlend monierten Erörterungen ohnedies enthält (22 bis 28 der Beilage C).
Schließlich versagt auch die eine Tatbeurteilung als verbrecherisches Komplott nach § 277 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 12), zu deren gesetzmäßiger Darstellung (wie bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** bereits ausgeführt) das Festhalten am Inhalt des gesamten Wahrspruchs der Geschworenen unabdingbar ist. Der Versuch der Beschwerdeführerin, aus einzelnen Verfahrensresultaten abzuleiten, daß das Verhalten des Mittäters B***** die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes in der Entwicklungsstufe des Versuchs (noch) nicht verwirklicht habe, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten S***** nach §§ 28, 143 Satz 1StGB zu sechs Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten B***** - ebenfalls nach diesen Gesetzesstellen - zu acht Jahren Freiheitsstrafe und die Angeklagte St***** nach § 143 Satz 1 StGB unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 Z 3 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, die es im Ausmaß von achtzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Gleichzeitig widerrief es gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung des Angeklagten B***** zum AZ 5 c E Vr 6868/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (Strafrest zwanzig Tage).
Bei der Strafbemessung waren bei Christian S***** erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Wiederholung der verbrecherischen Komplotte, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung und die Hilflosigkeit des Opfers; mildernd war das reumütige und umfassende Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Beim Angeklagten B***** war erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, die Wiederholung von Raubtaten und Komplotten, die mehrfache Qualifikation nach dem Waffengesetz, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und die Auswahl der Opfer; mildernd war das reumütige und umfassende Geständnis und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.
Bei der Angeklagten St***** schließlich war kein Umstand erschwerend, mildernd hingegen das reumütige und umfassende Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die neurotische Persönlichkeitsstruktur, die Begehung der Tat unter Einwirkung des abgesondert verfolgten Michael J***** und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten jeweils die Herabsetzung der Freiheitsstrafen an, der Angeklagte S***** überdies deren teilbedingte und die Angeklagte St***** deren gänzliche bedingte Nachsicht.
Zur Berufung des Angeklagten S*****:
Soweit darin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot behauptet (und damit der Sache nach Nichtigkeit i.S. der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO reklamiert wird) ist ihr zu entgegnen, daß das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Wiederholung der nach § 277 Abs 1 StGB zu beurteilenden Tathandlungen (US 23) nur einen einzigen Erschwerungsgrund darstellen, der aber, weil beide Varianten des § 33 Z 1 StGB gegeben sind, entsprechend schwer wiegt und demzufolge der Strafbemessung (mit-)zugrunde zu legen war (Mayerhofer-Rieder StGB4 § 33 ENr 3 a).
Auch die Argumentation, bei angenommenem Sachbehauptungswillen des Raubopfers könne nicht auch dessen Hilflosigkeit bejaht werden, geht ins Leere. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 33 Z 7 StGB stellt auf den Unwert des äußeren Tatablaufes ab; sie steht hier (erkennbar gebrechliche 90jährige, am Stock gehende Frau - vgl Zeugin H***** - 417 I, insbesondere Lichtbilder ON 76) außer Frage und war als Aspekt der Tatplanung (Angeklagter S***** 709 II: "B***** meinte sofort, daß diese (Frau) 'ideal' wäre") vom Tätervorsatz umfaßt.
Richtig ist, daß die Tilgungsfrist der Vorverurteilung des Angeklagten S***** zum Zeitpunkt der hier aktuellen Straftaten abgelaufen war. Dies ist jedoch insoweit nicht von nennenswerter Bedeutung, als die geringfügige Vortat in erschwerender Hinsicht nicht wesentlich ins Gewicht fiel.
Die Berufung vermag aber auch weder mit dem Hinweis auf die vermeintlich "exorbitante Bedeutung" des Geständnisses des Angeklagten, auf die angebliche Einwirkung des gesondert verfolgten J***** und auf eine Notlage des Berufungswerbers noch soweit sie den Antrag auf außerordentliche Strafmilderung auch darauf stützt, daß "bezüglich des Faktums Komplott ... kein Schaden entstanden" sei und teilweise Schadensgutmachung "bezüglich des Einbruchsdiebstahls" behauptet, hinreichende Grundlagen für die angestrebte Strafkorrektur aufzuzeigen:
Das Geständnis des Angeklagten S***** erfüllt - ohne daß Überlegungen "aus der Sicht von Profis" anzustellen wären - die Voraussetzungen des § 34 Z 17 StGB, ohne daß ihm darüber hinausgehendes Gewicht beizumessen wäre. Bei diesem Angeklagten kann überdies - ebenso wie bei der Mitangeklagten St***** - keine Rede davon sein, daß die Taten unter Einwirkung des Michael J***** begangen wurden (§ 34 Z 4 StGB). Auszugehen ist nämlich davon, daß sämtliche Angeklagten grundsätzlich zur Begehung strafbarer Handlungen bereit waren (J*****: 733 ff, 755, 769 I; S*****: 713, 717, 723 I; B*****: 663, 669 ff, 689/I) und sich jeweils ohneweiteres sofort zur konkret vorgeschlagenen Tat bereit fanden (Mayerhofer-Rieder StGB4 § 33 ENr 22e).
Auch von einer Notlage des Berufungswerbers im Sinne des § 34 Z 10 StGB kann nicht gesprochen werden; gab er doch an, bis drei Wochen vor seiner Festnahme als Autospengler beschäftigt gewesen, in der weiteren Folge von seiner Freundin erhalten und von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein (797 I). Eine vom Gesetz geforderte drückende Notlage lag daher nicht vor.
Entgegen den weiteren Ausführungen ist der Aktenlage eine relevante Schadensgutmachung zum Faktum A./I./3. nicht zu entnehmen; als erschwerend ist vielmehr zu werten, daß die Wohnung der Wilma S***** verwüstet wurde (679 I, 327 II).
Schließlich scheidet auch der Milderungsgrund nach § 34 Z 13 StGB aus, weil die Herbeiführung eines Schadens trotz Vollendung des verbrecherischen Komplotts deliktsspezifisch ausgeschlossen ist.
Das vom Erstgericht geschöpfte Strafausmaß ist im Hinblick auf die (auch) bei diesem Angeklagten überdurchschnittlich ausgeprägte kriminelle Energie und Aggression, an den hier aktuellen Straferfordernissen orientiert, tat- und tätergerecht. Damit erübrigt es sich aber, auf die Voraussetzungen einer teilbedingten Strafnachsicht nach § 43 a StGB einzugehen.
Zur Berufung des Angeklagten B*****:
Eine vernachlässigte Erziehung kommt, da der Berufungswerber zu den Tatzeiten bereits das 22.Lebensjahr vollendet hatte, schon aus diesem Grund nicht zum Tragen; im übrigen wurden Erziehungsmängel gar nicht behauptet.
Zur relevierten Einwirkung des Michael J***** ist auf die Ausführungen zur Berufung des Angeklagten S***** zu verweisen.
Es trifft auch nicht zu, daß der Angeklagte B***** am Schuldspruchsfaktum A./I./2. (zum Nachteil der Erika G*****) nur in untergeordneter Weise beteiligt war; er sicherte vielmehr als Lenker des bei der Tat verwendeten Kraftfahrzeugs deren Durchführung und wählte - wie bereits erwähnt - das Opfer aus (659, abermals 709 I).
Das Geschworenengericht würdigte ferner die Milderungsgründe durchaus ihrem Gewicht entsprechend. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist sohin angemessen. Sie wird sowohl generalpräventiven als auch - im Hinblick auf das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten und die Faktenvielzahl - spezialpräventiven Erfordernissen gerecht und erweist sich somit einer Korrektur nicht zugänglich. Bei der gegebenen Sachlage ist auch der Widerruf der bedingten Entlassung geboten, sodaß auch die Beschwerde fehl geht.
Zur Berufung der Angeklagten St*****:
Im Hinblick auf die eindeutige Subsumtion der Tat (A./II./) als Verbrechen des versuchten Raubes handelt es sich bei der Annahme, es sei "teilweise" beim Versuch geblieben, ersichtlich um einen Schreibfehler. Zur behaupteten Einwirkung des Mittäters J***** ist abermals auf das bei Erledigung der Berufung des Mitangeklagten S***** dazu Gesagte zu verweisen. Darüber hinaus übersieht die Berufungswerberin, daß sie bei Tatvorbereitung und versuchter -ausführung in führender Position tätig war (445, 663 f, 717, 747 f I).
Die neurotische Persönlichkeitsstruktur wurde bei der Strafbemessung ohnedies berücksichtigt.
In Anbetracht der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus generalpräventiver Sicht der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert entsprechend Rechnung tragen. Diesen Kriterien wird die - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung - ausgemessene teilbedingte Freiheitsstrafe gerecht, ohne daß für die angestrebten Korrekturen Raum bliebe.
Auch den Berufungen und der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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