OGH 11Os78/94

OGH11Os78/9419.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jahann K***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Februar 1994, GZ 6b Vr 15459/93-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jahann K***** unter anderem des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er im Jänner 1993 (laut US 5, 7: im Juli bzw Juni 1993) zumindest 14 Gramm Heroin durch Verkauf an den gesondert Verfolgten Orhan E***** in Verkehr setzte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Beschwerde den erstangeführten Nichtigkeitsgrund, nominell auch aus der Z 4, - in Anbetracht des von Orhan E***** in der Hauptverhandlung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO ausgeübten Entschlagungsrechtes - in der Unzulässigkeit einer auf § 252 Abs 1 Z 3 StPO gegründeten Verlesung seiner im Vorverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben erblickt, ist ihr insoweit beizutreten. Sie übersieht jedoch, daß weder der Ankläger noch der Angeklagte diesen Verlesungen in der Hauptverhandlung widersprachen (S 129) und damit das im § 252 Abs 1 Z 4 StPO geforderte Einverständnis hiezu stillschweigend erklärten. Die bisherige Rechtsprechung über die Möglichkeit auch einer stillschweigenden Zustimmung zur Verlesung (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 50 ff zu § 252) kann uneingeschränkt aufrecht erhalten werden, zumal die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl Nr 526) nicht geändert worden ist. Die nunmehr angedrohten Nichtigkeitssanktionen verschärfen zwar die prozessualen Folgen einer Verletzung oder Umgehung der Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO, legen aber keineswegs eine andere Interpretation dieser Bestimmung selbst nahe (so auch schon jüngst 14 Os 82/94). Ein mit Nichtigkeitssanktion bedrohter Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Vorschrift liegt demnach nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Reinsubstanz der hier aktuellen Suchtgiftmenge über die dazu - gestützt auf die Angaben des Orhan E***** vor der Polizei (S 17: "... sein Heroin kostete je Gramm ca 1.500 S und hatte relativ gute Qualität") - getroffenen Feststellungen der Tatrichter (US 5, 7) hinwegsetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Stichworte