Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Ivica I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, rechtskräftige Schuld- und Freisprüche betreffend die Mitangeklagten Minel G*****, Almir B*****, Slavoljub L*****, Edin H*****, Amel R***** und Aldin K***** enthaltenden Urteil wurde Ivica I***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 (zu ergänzen: zweiter Satz) StGB (2./3./) und des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (3./) schuldig erkannt.
Danach hat - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - Ivica I***** am 23. August 2008 in Laakirchen
2./3./ eine durch Einbruch gestohlene Sache, nämlich mehrere Packungen Zigaretten, die von Minel G***** und Almir B***** durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender bzw übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, an sich gebracht, wobei er die diese Strafdrohung begründenden Umstände kannte;
3./ trotz Beobachtung des Minel G***** und Almir B*****, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten der M***** GmbH durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude 16 Stangen Zigaretten sowie Bargeld wegnahmen, mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB begangen werde, unterlassen, ihre schon begonnene Ausführung der Behörde mitzuteilen bzw zu verhindern, wobei die strafbare Handlung vollbracht worden ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 8, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivica I*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unter § 281 Abs 1 Z 8 StPO rügt der Beschwerdeführer, dass ihm laut Anklage die Beteiligung am von Minel G***** und Almir B***** am 23. August 2008 in Laakirchen begangenen Diebstahl durch Einbruch in ein Gebäude der M***** GmbH angelastet wurde, während dessen die ihm nunmehr im Urteil zur Last gelegten Straftaten andere Handlungen betreffen. Von einem Überschreiten der Anklage kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn das Urteil den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkennt, welches nicht Gegenstand der Anklage war. Den Gegenstand der Anklage aber bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem historischen Ereignis, das einen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafgesetzwidrigen Erfolg herbeigeführt hat. Nur an diesen Anklagevorwurf ist das Gericht gemäß §§ 262, 267 StPO gebunden. Im Übrigen hat es jedoch das Verhalten des Angeklagten im Bezug auf das inkriminierte Ereignis nach allen Richtungen zu erforschen und sich ohne Rücksicht auf die in der Anklage vertretene Anschauung ein Urteil zu bilden, in welcher Art sich das Ereignis abgespielt und in welcher Form sich der Angeklagte daran schuldhaft beteiligt hat (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff; 12 Os 186/85). Im vorliegenden Fall umfasst der in Ansehung des Rechtsmittelwerbers von der Anklage determinierte Sachverhalt dessen faktische Einbindung in den durch die beiden Mitangeklagten begangenen Einbruchsdiebstahl, somit sein in diesem Zusammenhang gesetztes Gesamtverhalten (vgl SSt 39/35) und damit auch seine Mitwirkung an der Herbeiführung des verpönten Erfolgs in Form vorsätzlicher Unterlassung der Verhinderung des in seinem Beisein von Minel G***** und Almir B***** verübten Vermögensdelikts.
Gleiches gilt für den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei, zumal nach dem hier maßgeblichen prozessualen Tatbegriff (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff; 14 Os 34/00, EvBl 2000/221; 14 Os 67/04; 14 Os 76/05s) die in der Anklageschrift beschriebene Beitragstäterschaft des Nichtigkeitswerbers am von Minel G***** und Almir B***** am 23. August 2008 in Laakirchen verübten Einbruchsdiebstahl den selben Lebenssachverhalt betrifft, wie die im Urteil angelastete unmittelbar nach Beendigung des Einbruchsdiebstahls im Tatortbereich begangene Hehlerei in Bezug auf einen Teil der Einbruchsbeute (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 504; RIS-Justiz RS0113142).
Im Hinblick darauf bedarf es keines Eingehens darauf, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2009 im Umfang des inkriminierten Sachverhalts eine „Eventualanklage" in Richtung §§ 286 Abs 1, 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 zweiter Satz StGB erhoben hatte (S 19 in ON 39; vgl im Übrigen Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 211 Rz 46).
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet der Beschwerdeführer einen Mangel an Feststellungen zu beiden ihm angelasteten strafbaren Handlungen. Er übergeht dabei die Konstatierungen des Schöffengerichts sowohl zum Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 zweiter Satz StGB als auch zum Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB (US 13 f und US 15).
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte und Feststellungsmängel nach § 286 Abs 2 StGB zum angelasteten Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung reklamierende Rüge legt nicht dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse vom erkennenden Gericht zu erwägen gewesen wäre, dass die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirkt werden konnte. Mit dem Verweis auf einen Teil seiner Einlassung (solcherart den vom Angeklagten selbst dargestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit außer Betracht lassend) kritisiert der Beschwerdeführer nämlich lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche schon aus der Verantwortung des Ivica I***** auf ein tatbestandsmäßiges Verhalten iSd § 286 Abs 1 StGB schlossen (US 15 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bringt einen Mangel an Konstatierungen zum Qualifikationsmerkmal nach § 164 Abs 4 zweiter Satz StGB vor, lässt aber insoweit die genau darauf abstellenden Urteilsannahmen (US 14 und US 16) außer Acht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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