European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00132.16B.0622.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Michael F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Michael F***** – abweichend von der Anklage – des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in S***** und anderen Orten als leitender Angestellter der T***** GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft Gläubiger begünstigt und dadurch andere Gläubiger benachteiligt, indem er
…
II.) auf das Konto der T***** GmbH bei der R***** W***** eingelangte Gelder trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit und bevorstehendem Konkursantrag an Einzelgläubiger auszahlte, und zwar
1.) am 19. Juli 2013 14.400 Euro an die W***** KG;
2.) am 25. Juli 2013 1.200 Euro an Dr. Karl K*****, 10.800 Euro an B***** und 4.620 Euro an P*****.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael F*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge behauptet, das Erstgericht habe die Verantwortung des Angeklagten und die – ebenfalls nicht näher bezeichneten (vgl RIS‑Justiz RS0124172) – Aussagen der Zeugen Mag. Gerhard O***** und Gerhard W***** in der Hauptverhandlung am 19. Juli 2016 (ON 81), wonach die zu II./1 und 2./ inkriminierten Zahlungen zur Aufarbeitung der Buchhaltung und zu der daran anschließenden Beurteilung, ob Konkursanmeldung notwendig wäre, erforderlich waren und dadurch schon zwecks Vermeidung kridaträchtigen Handelns gemäß § 159 Abs 5 Z 4 StGB gerechtfertigt gewesen seien, mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall). Sie lässt jedoch die Feststellung der am 28. Februar 2013 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (US 6) und den darauf zu den Tatzeitpunkten gerichteten bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 9) unbekämpft. Damit richtet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache (zum Begriff: Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 399), weil der Tatbestand des § 158 Abs 1 StGB gerade die Gleichbehandlung aller Gläubigerforderungen determiniert ( Kirchbacher in WK 2 StGB § 158 Rz 1). Im Übrigen legt der Rechtsmittelwerber nicht dar, weshalb die in Rede stehenden Zahlungen trotz der nach den oben angeführten Konstatierungen gemäß § 69 Abs 2 IO gegebenen Verpflichtung zur (unverzüglichen) Konkursanmeldung vom Geltungsbereich dieser Strafbestimmung ausgenommen sein sollten.
Damit bezieht sich auch die eben diese Beweisergebnisse relevierende Tatsachenrüge (Z 5a) nicht auf entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0106268 [T7]; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 474).
Der Rechtsmittelantrag, nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten, ist nicht nachvollziehbar, weil kein Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 281a StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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