Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Begründung
Pavol Z***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (richtig:) schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt (vgl US 18, 25).
Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - vom 22. Juli 2000 bis 19. Dezember 2003 in Gänserndorf und anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den deswegen bereits rechtskräftig verurteilten Miroslav G*****, Dusan J***** und Roman N***** in 158 Angriffen den im Urteil erster Instanz genannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeuge, Elektrogeräte, Handys, Bargeld und sonstige diebstahlsfähige Sachen in einem Gesamtwert von ca 358.000 EUR mit dem Vorsatz weggenommen sowie teilweise wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei nahezu sämtliche Einbruchsdiebstähle durch Abdrehen von Zylinderschlössern und Einsteigen in Gebäude sowie in der Absicht erfolgten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 3), mangels konkreter Umschreibung der jeweiligen Diebsbeute sei die Tat nicht hinreichend individualisiert, hat das Erstgericht die einzelnen Tathandlungen durch Zeit und Ort, nach der Person des jeweils Geschädigten und der Schadenshöhe sowie durch die generelle Bezeichnung der Deliktsobjekte verwechslungsfrei und somit neuerliche Verurteilungen hiefür ausschließend beschrieben (Mayerhofer, StPO5 § 260 E 36 ff, 46a). Soweit der Angeklagte eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) durch Nichterledigung des in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2004 gestellten Antrags auf Einholung einer "Auskunft des Konsulats darüber, wieviele Pässe dem Beschuldigten in der Zeit ausgestellt wurden und ob der Pass seiner ist und ob der Pass eingezogen wird bei Ausstellung eines neuen Passes" (S 30/III) moniert, zeigt er Urteilsnichtigkeit gleichermaßen nicht auf.
Denn abgesehen davon, dass der Beweisantrag kein Beweisthema enthält, hätte er - um rechtswirksam zu bleiben - in der am 2. September 2004 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholt werden müssen (vgl S 211/III), zumal auch die Verlesung des Protokolls über die frühere Hauptverhandlung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung (S 203/III) die Wiederholung früher gestellter Beweisanträge nicht zu ersetzen vermag (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 31 ff). Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2004 zahlreiche Beweisanträge gestellt hatte (S 29 f/III), denen in der Folge großteils entsprochen wurde, reicht auch die insoweit undeutliche Erklärung des Verteidigers, er trage vor "wie bisher" (S 202/III), für die prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages nicht hin (12 Os 95, 98/02; 12 Os 106/03).
Mit der Kritik (Z 5), das Erstgericht hätte die Angaben von Zeugen und eines Mittäters in den Verfahren AZ 603 Hv 17/03w und AZ 603 Hv 33/02x, je des Landesgerichts Korneuburg, mangels Verlesung nicht verwerten dürfen, übersieht der Beschwerdeführer, dass auf eine Verlesung nach Erörterung des Inhalts der bezeichneten Strafakte in der Hauptverhandlung einverständlich verzichtet wurde (S 211/III). Hat der Beschwerdeführer auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von im § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO genannten Schriftstücken oder technischen Aufnahmen verzichtet, ist nach der Rsp (14 Os 129/98, JBl 2000, 605; 13 Os 136/99; 13 Os 153/99; 15 Os 181/99) die Art, wie ein solches Beweismittel in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO), einer nachträglichen Kritik aus Z 5 entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460). Mit der unsubstantiierten Bestreitung der tatrichterlichen Annahme "aus Grenzübertrittsberichten sei mangels eines sich daraus ergebenden Alibis für den Angeklagten nichts zu gewinnen" (US 23 f), wird keine Aktenwidrigkeit in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes releviert.
Das Erstgericht erörterte ferner eingehend die als verlässlich beurteilten konformen Angaben des den Angeklagten belastenden Komplizen G***** (nicht nur im gegenständlichen Verfahren), stellte ferner fest, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dieser hätte ihn zu Unrecht der in Rede stehenden Taten bezichtigt (US 22 f) und lehnte damit die Behauptung des Beschwerdeführers, G***** sei verrückt, mit hinreichender Deutlichkeit konkludent ab. Da sich die Rüge mit der Behauptung, der bezügliche Aspekt sei unerörtert geblieben, über die bezeichneten Urteilspassagen hinweggesetzt, entbehrt sie auch in diesem Punkt der gesetzmäßigen Ausführung.
Die Forderung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nach Feststellungen, "welche konkreten Gegenstände der Angeklagte weggenommen bzw wegzunehmen versucht hat", übergeht die unter anderem auf den Spruch verweisenden (siehe hiezu die Ausführungen zur Verfahrensrüge) expliziten Urteilsannahmen (US 20 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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