§ 252 Abs 1 und 2 und § 258 Abs 1 StPO:
Haben beide Prozessparteien auf die Verlesung von Schriftstücken gem § 252 Abs 2 StPO verzichtet, so müssen diese Schriftstücke, um in der Hauptverhandlung iSd § 258 Abs 1 erster Satz StPO vorzukommen und im Urteil verwertet werden zu können, nicht gem § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO verlesen werden.