Art 2, 5 Z 2 und Art 52 EuGVÜ; § 66 JN:
Die Zuständigkeitsbestimmungen des EuGVÜ finden keine Anwendung bei Rechtsstreitigkeiten, die vor den Gerichten eines Vertragsstaates anhängig sind und ausschließlich Personen betreffen, die in diesem Staat ihren Wohnsitz haben.