Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 10.Jänner 1983, GZ. U 416/82-3, verletzt insoweit, als der Beschuldigte Herbert A des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen des § 267 StPO. sowie der §§ 166 Abs. 1 und Abs. 3 StGB., 2 Abs. 2 StPO.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO. wird dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben.
Text
Gründe:
Das Gendarmeriepostenkommando Freistadt erstattete am 3. November 1982 beim Bezirksgericht Freistadt gegen Herbert A Anzeige wegen Vergehens der Körperverletzung, begangen an seinem außerehelichen Vater Josef B, in welcher - unter Hinweis auf § 166 StGB. - auch erwähnt wird, daß Herbert A im Verlauf der Auseinandersetzung mit seinem außerehelichen Vater in dessen Wohnung einen Tisch und einen alten Kleiderkasten 'zerlegt' hat (S. 5 d.A.). Auf Grund dieser Anzeige beantragte der Bezirksanwalt die Bestrafung des Herbert A wegen Vergehens (der Körperverletzung) nach § 83 Abs. 1 StGB. (S. 1 d.A.).
Mit Urteil vom 10.Jänner 1983, GZ. U 416/82-3, erkannte das Bezirksgericht Freistadt Herbert A des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. schuldig, weil er am 12. Oktober 1982 in Freistadt fremde Sachen, nämlich einen Tisch und einen Kleiderkasten seines außerehelichen Vaters Josef B, beschädigt hat, und verurteilte ihn zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe; von der wider ihn erhobenen Anklage, seinen außerehelichen Vater verletzt (und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. begangen) zu haben, sprach es Herbert A unter einem gemäß § 259 Z. 3 StPO. frei. Aus Anlaß der Verurteilung des Herbert A zu AZ. U 78/83 des Bezirksgerichtes Freistadt (wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB.) wurde mit Beschluß des genannten Bezirksgerichtes vom 12.Jänner 1984, GZ. U 416/82-8, zwar vom Widerruf der dem Genannten mit dem am 10.Jänner 1983 gefällten Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit jedoch auf vier Jahre verlängert.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 166 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. ist, wer eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Verwandten in gerader Linie begeht, nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eheliche oder uneheliche Eltern bzw. Kinder handelt (vgl. Liebscher in WrK. § 166 Rz. 11; Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 72 RN. 2). Eine Verfolgung des Herbert A wegen der zum Nachteil seines außerehelichen Vaters begangenen Sachbeschädigung wäre daher nur über Privatanklage des Vaters zulässig gewesen (§ 2 Abs. 2 StPO.).
Vorliegend fehlte es aber nach der Aktenlage überhaupt an einem bezüglichen Verfolgungsantrag, weil der schriftliche Strafantrag des öffentlichen Anklägers sich auf das Vergehen (der Körperverletzung) nach § 83 Abs. 1 StGB. beschränkte, zumal schon in der Gendarmerieanzeige im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung auf § 166 StGB. hingewiesen worden war. Durch den Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. ist daher die Anklage überschritten worden (§§ 267, 468 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Z. 8 StPO.).
Das eingangs bezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt verletzt somit im erwähnten Schuldspruch das Gesetz in den Bestimmungen des § 267 StPO. sowie der §§ 166 Abs. 1 und Abs. 3 StGB., 2 Abs. 2 StPO., weshalb über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen war, wobei ein formeller Freispruch nicht zu ergehen hatte (vgl. SSt. 53/17; 12 Os 163/84).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)