OGH 12Os129/22w

OGH12Os129/22w23.2.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brennerund den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 11. Juli 2022, GZ 164 Hv 33/22h‑61, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung, GZ 164 Hv 33/22h‑62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00129.22W.0223.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * C* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (Ⅰ./; vgl aber RIS‑Justiz RS0130302) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach (richtig) §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 und 15 StGB (Ⅲ./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit * D* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

Ⅰ./ am 17. Dezember 2021 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe * L*, * R*, * G* und * S* eine fremde bewegliche Sache abzunötigen versucht, indem beide von den Opfern mehrfach Geld forderten, * C* ihnen mit einer Glasflasche in der Hand drohte, sie damit zu schlagen, * D* dem * G*mit der Faust ins Gesicht schlug und * C* dem * S* mehrere Schläge gegen den Körper versetzte;

Ⅲ./ am 1. Oktober 2021 nicht ausgeforschten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich

A./ ein Fahrrad, durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Mittel wegzunehmen versucht, indem sie mit einem Bolzenschneider dessen Schloss durchtrennten, sowie

B./ einen Bolzenschneider weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * C*.

[4] Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 erster Fall) zum Schuldspruch I./ sind die Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers bezüglich des Einsatzes von Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) als Tatmittel des Raubes (US 5) keineswegs undeutlich.

[5] Die von der Beschwerde vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch I./ haben die Tatrichter – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882) – aus dem objektiven Geschehen abgeleitet (US 8).

[6] Der Sache nach bekämpft der Beschwerdeführer bloß mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I./ leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565), weshalb es für die Erfüllung des Tatbestands des Raubes Feststellungen zu einer vorherigen Vereinbarung zwischen * D* und dem Beschwerdeführer bedurft hätte, von der Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) (fremde) bewegliche Sachen zu fordern.

[8] Gleiches gilt für die eine Beurteilung des zum Schuldspruch I./ festgestellten Sachverhalts als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen vermisst, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwendung der Waffe (noch einmal) Geld von den Opfern forderte (erneut RIS‑Justiz RS0116565).

[9] Im Übrigen argumentieren die Rechts‑und die Subsumtionsrüge auf unzulässig beweiswürdigend veränderter, somit urteilsfremder Grundlage und verfehlen solcherart die prozessförmige Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810 [T25]).

[10] Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch Ⅲ./A./ vermissten Festellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers auf unrechtmäßige Bereicherung finden sich auf US 6, deren Begründung (Z 5 vierter Fall) auf US 9.

[11] Mit der eine Beurteilung des dem Schuldspruch Ⅲ./B./ zugrunde gelegten Sachverhalts nach § 134 Abs 1 StGB anstrebenden Subsumtionsrüge (Z 10) fordert der Beschwerdeführer im Hinblick auf die unveränderte rechtliche Beurteilung der dem Schuldspruch III./A./ zu Grunde liegenden Tat als Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 und 15 StGB die Verwirklichung eines zusätzlichen Vergehens ein. Solcherart mangelt es ihm an der erforderlichen Beschwer (RIS‑Justiz RS0117640).

[12] Im Übrigen leitet die Rüge einmal mehr nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565), weshalb es sich bei dem vom Beschwerdeführer auf einer Baustelle in der Nähe des Nordbahngeländes „gefundenen“ Bolzenschneider (US 6) um eine gewahrsamsfreie (vgl dazu Salimi in WK2 StGB § 134 Rz 19) Sache handeln sollte.

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[14] Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter Satz StPO).

[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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