OGH 12Os121/82 (RS0089094)

OGH12Os121/8217.5.1983

Rechtssatz

1.) Die Förderung einer Tat (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu § 286 StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138).

2.) Eine solche - die Garantenstellung begründende - persönliche Erfolgsabwendungspflicht kommt auch bei Vermögensdelikten in Betracht, sofern dies dem spezifischen Zweck der Pflicht entspricht.

3.) Gleichwertigkeit (§ 2 aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist.

4.) In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen auch das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation und die Möglichkeit einer eigenen verhüteten Handlung umfassen.

Normen

StGB §2 A
StGB §2 B2
StGB §12 C

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Veröff: EvBl 1984/18 = JBl 1983,545 = SSt 54/42

12 Os 91/84OGH13.09.1984

Vgl auch; nur: Die Förderung einer Tat (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu § 286 StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138). (T1)

10 Os 15/87OGH05.05.1987

Vgl auch; nur T1

10 Os 39/87OGH19.01.1988

Vgl; nur T1

12 Os 59/91OGH04.07.1991

nur T1

11 Os 76/93OGH24.08.1993

nur: Gleichwertigkeit (§ 2 aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist. (T2)

11 Os 172/01OGH05.03.2002

nur T1

15 Os 118/03OGH08.01.2004

nur: Gleichwertigkeit (§ 2 StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun gleichzuhalten ist. (T3)

12 Os 140/05pOGH12.01.2006

Vgl; nur T1; Beisatz: Ein Tatbeitrag durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn eine Abwendung des Deliktserfolges noch möglich wäre. (T4)

14 Os 67/13dOGH11.06.2013

Vgl auch

12 Os 5/19fOGH27.06.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_003

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